Pensionskassen und ihre Haftungsrisiken für Arbeitgeber

Arbeitsrecht

In jüngerer Vergangenheit häufen sich die Nachrichten über Pensionskassen, die bereits in eine ernsthafte Schieflage geraten sind und die deshalb durch Einschnitte in die über sie erteilten Versorgungszusagen gegensteuern müssen. Die Gründe hierfür sind – wie immer im Leben – mannigfaltig (anhaltende Niedrigzinsphase, zu hohe Garantiezinskalkulationen oder neuerdings auch Corona-bedingte gesamtwirtschaftliche Turbulenzen). So hat etwa die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW), die schon 2003 in ihre laufenden Betriebsrenten eingreifen musste und hierdurch eine Klagewelle der betroffenen Rentner ausgelöst hatte, jüngst eine Absenkung ihres Rechnungszinses auf 0,4 Prozent beschlossen, die nunmehr die Versorgungsanwärter treffen wird; und zwar auch solche, denen ursprünglich noch ein deutlich höherer Garantiezins (z.B. von 3 Prozent) versprochen worden war. Bei der Caritas sowie der Kölner Pensionskasse zwar die Lage 2018 sogar so prekär, dass die Finanzaufsicht zu einem ihrer schärfsten Schwerter gegriffen und beiden Kassen das Neugeschäft verboten hat. Und auch die insbesondere im Mittelstand stark vertretene Sparkassen Pensionskasse musste jüngst ein Finanzloch von rund 280 Millionen Euro vermelden, das nunmehr durch deren Eigner gestopft werden muss. Über 30 weitere Kassen stehen zudem aktuell unter intensiver Aufsicht der Bafin.

Arbeitgeber haftet für Versorgungsleistungen

Schon diese Entwicklung zeigt, dass die bislang als solide geltenden, versicherungsförmigen Durchführungswege für Arbeitgeber durchaus mit erheblichen Risiken verbunden sein können, die nicht nur rein theoretischer Natur sind.

Der Grund hierfür ist letztlich darin zu sehen, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung einer Betriebsrente auch dann haftet, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn (sogenannte Direktzusage), sondern über einen externen Versorgungsträger – etwa eine Pensionskasse – erfolgt (sogenannte mittelbare Versorgungszusage). Wird die Versorgung vom externen Versorgungsträger nicht so erbracht, wie dies ursprünglich versprochen wurde, muss der Arbeitgeber die Lücke gegebenenfalls aus seinem eigenen Vermögen (nach)finanzieren. Das gilt, da die Einstandspflicht verschuldensunabhängig ist, selbst dann, wenn der Arbeitgeber für die Einschnitte des Versicherers nicht verantwortlich ist und hierauf auch keinerlei Einfluss nehmen konnte.

Offen ist derzeit allerdings noch, ob auch dann eine Einstandspflicht besteht, wenn eine Pensionskasse „lediglich“ den Rechnungszins für künftige Beitragszahlungen absenkt. Leider wurde diese Frage auch in jüngeren BAG-Entscheidungen – so zuletzt etwa im Zusammenhang mit den beim Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV) erfolgten Einschnitten – nicht beantwortet. Hier bleibt nur zu hoffen, dass entweder das BAG oder aber der Gesetzgeber ein Einsehen haben und sich gegen eine Ausfallhaftung aussprechen werden.

Bislang: Keine Haftung des PSV für Pensionskassenzusagen

Offen war bislang auch, was geschieht, wenn der Arbeitgeber die Versorgungslücke nicht schließen kann; zum Beispiel weil er infolge der hiermit verbundenen Belastungen insolvent wird. Wurde die Versorgungszusage über eine Pensionskasse durchgeführt, bestand hier in der Vergangenheit eine Lücke beim gesetzlichen Insolvenzschutz. Der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) war in einem solchen Fall nicht zu Leistungen verpflichtet, da Pensionskassen dem gesetzlichen Insolvenzschutz bislang generell entzogen waren.

EuGH schafft Grundlage für Gesetzesänderung

Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-168/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann allerdings entschieden, das europäische Recht (namentlich die Richtlinie2008/94/EG) verpflichte die EU-Staaten, „einen gewissen Schutz zu gewährleisten“, wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig seien. Der EuGH hat dabei zugleich auch Hinweise dazu gegeben, was aus seiner Sicht „offensichtlich unverhältnismäßig“ sei: So müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Altersrente gemäß den erworbenen Ansprüchen bekommen; darüber hinaus greife die Mindestsicherung, wenn der Betroffene wegen der Kürzungen unter die Armutsschwelle rutschte.

Künftig: PSVaG haftet ab 2022 unbegrenzt bei Pensionskassenversorgung

Da die Entscheidung einen deutschen Sachverhalt betraf und der EuGH zudem auch angekündigt hatte, die Bundesrepublik müsse notfalls – sofern kein ausreichender Insolvenzschutz gewährleistet sei – im Wege der Staatshaftung einspringen, sah sich der Gesetzgeber offenbar dazu genötigt, schnell zu reagieren. So ist bereits am 24. Juni 2020 eine Änderung des Betriebsrentengesetzes in Kraft getreten, wonach ab dem 01. Januar 2022 der PSVaG im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers für Pensionskassenzusagen (respektive eine diesbezügliche Versorgungslücke) einstehen muss. Ausgenommen sind lediglich die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sowie Pensionskassen, die freiwillig dem Sicherungsfonds der Versicherungswirtschaft (der Protektor Lebensversicherung-AG) beigetreten sind.

Die neue Einstandspflicht des PSVaG beschränkt sich hierbei allerdings nicht auf den vom EuGH geforderten Mindestschutz der hälftigen Kürzung oder des Unterschreitens der Armutsschwelle infolge der Kürzung, sondern gilt für jede Kürzung. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die EuGH-Vorgaben – wie so häufig – überschießend umgesetzt. Nur in einer Übergangszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 haftet der PSVaG in den vom EuGH gebildeten Fallgruppen, das heißt bei einer hälftigen Kürzung oder bei einem Unterschreiten der Armutsschwelle infolge der Kürzungen. Diese Übergangsregelung wurde vom BAG auch bereits als rechtmäßig akzeptiert (vgl. Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/18).

Konsequenzen für Arbeitgeber

Während die Ausdehnung der PSVaG-Sicherung aus Sicht des Versorgungsberechtigten eine Schutzlücke schließt, nehmen die Belastungen für den Arbeitgeber weiter zu. Eine unmittelbare Folge ist zunächst, dass Arbeitgeber auch für den Durchführungsweg der Pensionskasse künftig Beiträge an den PSVaG zahlen müssen. Lediglich die im öffentlichen und kirchlichen Dienst genutzten Pensionskassen (VBL und kommunale beziehungsweise kirchliche Zusatzversorgungskassen) sowie diejenigen Kassen, die sich freiwillig unter den Protektor-Schutzschirm begeben haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Zudem zeigt die Entwicklung, dass es ratsam sein kann, die Zukunftsfähigkeit eines bestehenden betrieblichen Versorgungssystems kritisch zu prüfen. Auch die in der Vergangenheit als solide und risikoarm geltenden mittelbaren Durchführungswege können in Zukunft haftungsträchtig sein, wenn der Versorgungsträger in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Dies ist nicht mehr nur ein rein theoretisches Szenario.

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Andreas Hofelich, CMS

Andreas Hofelich

Dr. Andreas Hofelich ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei CMS Hasche Sigle Köln.
(c) CMS

Michael Rein

Dr. Michael Rein ist Principal Counsel bei CMS Hasche Sigle Stuttgart. Er berät nationale und internationale Unternehmen auf dem Gebiet des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ein Schwerpunkt seiner Beratung ist der Bereich der betrieblichen Altersversorgung. CMS ist eine der führenden Anwaltssozietäten auf dem Gebiet Wirtschaftsrecht in Deutschland..

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