Regelungen zur Telefonnutzung so genau wie möglich

Arbeitsrecht

Das Anrufen einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline kann auch bei durch den Arbeitgeber erlaubter privater Telefonnutzung einen „an sich“ geeigneten Grund für eine fristlose Kündigung dar­stellen. Fehlende ausdrückliche Verbote zur Anwahl von Sonderrufnummern können aber bei der Interessenabwägung einer fristlosen Kündigung entgegenstehen (LAG Düsseldorf v. 16. Sept. 2015 – 12Sa630/15).

Der Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.Februar 2014 als Bürokauffrau angestellt. Unter anderem gehörte das Einscannen und Abheften eingehender Rechnungen zu ihren Aufgaben. Der Klägerin war es, wie auch allen anderen Arbeitnehmern, gestattet private Anrufe über die Telefonanlage der Beklagten zu tätigen. Eine Genehmigung, auch kostenpflichtige Sonderrufnummern in Anspruch zu nehmen, hatte die Beklagte nicht erteilt, dies aber auch nicht ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 nahm die Klägerin an einem Gewinnspiel eines lokalen Radiosenders teil und tätigte dabei mehrere Anrufe bei der Gewinnspielhotline. Seitens des Radio­senders erfolgte vor jedem Telefonat der Hinweis, dass der jeweilige Anruf 50 Cent koste.

Die eingehende Rechnung des Telefonanbieters heftete die Klägerin ab, ohne auf die von ihr gewählten und aus­gewiesenen Sonderrufnummern hinzuweisen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin am 19. Februar 2015 auf die Inanspruchnahme von Sonderrufnummern ansprach, wies diese darauf hin, dass über einen Einzelverbindungsnachweis die Zuordnung dahin­gehend möglich sein müsse, wer die Anrufe getätigt habe. Am 20. Februar 2015 teilte die Klägerin dem Geschäfts­führer mit, dass sie Anrufe bei der Gewinnhotline getätigt habe und die Kosten in Höhe von 18,50 Euro übernehmen werde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. Februar 2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.März 2015. Die Klägerin wendete sich gegen die fristlose Kündigung.

Die Entscheidung
Die Klägerin war im Berufungsverfahren erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies zunächst darauf hin, dass das Arbeitsver­hältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist gekündigt werden könne, wenn Tatsachen vor­liegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berück­sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwä­gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündi­gungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Hinweise für die Praxis
Die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeits­platz steht immer wieder im Fokus gerichtlicher Auseinan­dersetzungen.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt, dass Rege­lungen zum Umgang mit privater Telefon- und Internetnutzung im Betrieb ausdrücklich zu empfehlen sind. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung erlauben möchte, sollte zumindest ein Verbot der Nutzung kostenpflichtiger Hotlines ausdrücklich vorgegeben werden. Dieses Verbot kann dann bei einer Interessenabwägung im Rahmen einer fristlosen Kündigung diese zu Gunsten des Arbeit­gebers ausfallen lassen.

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Björn Braun

Rechtsanwalt
Osborne Clarke

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