Richtungsweisend

Arbeitsrecht

Leiharbeitnehmer sind im Einsatzbetrieb bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates zu berücksichtigen. Das hat der 7.Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie in der Regel beschäftigt werden. So lautet das Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das damit seine frühere Rechtsprechung aufgab (Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11).

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt in § 9 die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer fest: Je mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Zu den Arbeitnehmern zählte die Rechtsprechung bislang nur Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind. Leiharbeitnehmer zählten im Einsatzbetrieb nicht mit, weil sie in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb stehen.

Diese Rechtsprechung hat der Siebte Senat jetzt aufgegeben. Er begründet das mit einer an Sinn und Zweck des Schwellenwertes begründeten Auslegung. Schon bei der Betriebsratswahl 2014 sind daher regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

In vielen Betrieben wird dann nicht nur der Betriebsrat größer. Die Entscheidung wird sich auch auf die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder auswirken. Die bisherige Rechtsprechung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern – auch hier zählten Leiharbeitnehmer bislang nicht mit – wird nicht mehr zu halten sein. In vielen Betrieben dürften daher auch mehr Betriebsratsmitglieder freizustellen sein. Für einen anderen Schwellenwert im BetrVG (§ 111) fand der erste Senat, Leiharbeitnehmer seien mitzuzählen, wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt werden (Urteil vom 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335/10). Seither müssen auch in Unternehmen mit weniger als in der Regel zwanzig Arbeitnehmern über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen verhandeln, wenn die Schwelle bei Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer überschritten wird.

Erst im Januar 2013 hatte das BAG entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb bei dem Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht (Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12).

Für viele andere Schwellenwerte ist noch nicht entschieden, ob Leiharbeitnehmer mitzählen. Es ist aber eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, Leiharbeitnehmer Stammarbeitnehmern gleichzustellen und sie mitzuzählen, wenn sie regelmäßig eingesetzt werden.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren

André Zimmermann

Weitere Artikel