Wann sachgrundlose Befristung wieder zulässig ist

Arbeitsrecht

Das BAG hat mit seinem Urteil vom 21. August 2019, 7 AZR 452/17, entschieden: Ein Arbeitnehmer darf erneut sachgrundlos befristet eingestellt werden, wenn die Vorbeschäftigung lange genug her ist.

Nach Ansicht des BAG kommt das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 Absatz 2, Satz 2 TzBfG nicht zur Anwendung, wenn die Erstbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber 22 Jahre zurückliegt.

Nach dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.2018 – 7 Sa 792/17) hat damit nun das BAG eine weitere Entscheidung zur Konkretisierung des zeitlichen Unzumutbarkeitsmerkmals getroffen.

Zur Erinnerung: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14), wonach bei verfassungskonformer Auslegung des Anschlussverbotes eine Unzumutbarkeit des Verbots dann in Betracht kommt, wenn die Vorbeschäftigung „…sehr lange …“ zurückliegt, hatte zunächst das LAG Düsseldorf am 10.10.2018 entschieden, dass 5 Jahre zeitlicher Abstand zur Vorbeschäftigung nicht zur Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots führen. Am 23.01.2019 hatte dann das BAG entschieden, dass auch acht Jahre eine zu kurze Zeit sind (Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16).

Wie groß muss der zeitliche Abstand sein?

Nun tastet sich das BAG weiter an die Konkretisierung der Unzumutbarkeitsmerkmale heran und hat erstmalig entschieden, welcher zeitliche Abstand zur Vorbeschäftigung ausreicht. In dem nun vom BAG zu entschiedenden Fall war die Klägerin von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin von Kindergeld beschäftigt gewesen. Nach knapp 22 Jahren schlossen die Parteien dann erneut einen Arbeitsvertrag zur Beschäftigung der Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter ab. Den sachgrundlos befristeten Vertrag hat die Beklagte einmal verlängert, ohne die Zweijahresfrist des § 14 Absatz 2, Satz 1 TzBfG zu überschreiten. Die Arbeitnehmerin hat dann unter Berufung auf das Vorbeschäftigungsverbot Entfristungsklage beim Arbeitsgericht Neumünster erhoben. Die Klage wurde mit Urteil vom 15.06.2016 (1 Ca 358b/16) abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab dann das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27.07.2017 (4 SA 221/16) jedoch der Klägerin Recht. Nun hatte die Revision der Beklagten Erfolg, da das BAG im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 14 Absatz 2, Satz 2 TzBfG festgestellt hat, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung unzumutbar ist, wenn diese 22 Jahre zurücklag. Zudem waren im streitgegenständlichen Fall keine besonderen Umstände ersichtlich, die gegen eine solche Auslegung sprachen.

Praxishinweis

Das BAG setzt damit erstmalig die Entscheidung des BVerfG zum Anschlussverbot in der Form um, dass es zur Nichtanwendbarkeit des Verbotes kommt. Nach dem in den wenigsten Fällen ein derart langer zeitlicher Abstand zur Vorbeschäftigung vorliegen dürfte, bleibt es abzuwarten, ob sich die Arbeitsgerichte weiter herantasten oder 22 Jahre künftig als zeitlicher Mindestabstand zu betrachten sind.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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