Wann die Verzugspauschale nicht durchsetzbar ist

Arbeitsrecht

Das BAG hat entschieden: Die 40 € Schadensersatzpauschale kann bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers gerichtlich nicht durchgesetzt werden.

Der Gesetzgeber hat 2014 in Umsetzung der RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr § 288 BGB um einen Absatz 5 ergänzt. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro, sofern der Schuldner kein Verbraucher ist. § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließt aber im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs einen Kostenerstattungsanspruch des Siegers auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten eines Prozessvertreters aus. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich dieser Ausschluss nicht nur auf prozessuale, sondern auch auf materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche wie z.B. aus Verzug oder Schadensersatz. Das Verhältnis dieses Kostenausschlusstatbestands zum pauschalierten Schadensersatzanspruch gem. § 288 Abs. 5 BGB war streitig.

Anders als manches Arbeitsgericht haben die Landesarbeitsgerichte Niedersachsen, Köln, Berlin-Brandenburg und Baden-Württemberg Ansprüche auf die Schadensersatzpauschale des § 288 Abs. 5 BGB trotz der Ausschlussregelung des § 12a ArbGG bejaht, zum Teil sogar für jeden Verzugsmonat neu. Das BAG hat diese Rechtsprechung nun gestoppt.

Sachverhalt

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für mehrere Monate verklagt. Darüber hinaus hatte er wegen Verzugs mit der Zahlung dieser Besitzstandszulagen auch Zahlung mehrerer Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Er war der Meinung, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung finde. Demgegenüber berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausschlusswirkung von § 12a ArbGG. Außerdem habe sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden, so dass im Übrigen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vorlägen

Entscheidung und derzeitige Praxisfolge

Während der Kläger und beim ArbG Oberhausen und beim LAG Düsseldorf vollen Erfolg hatte, hat das BAG seine Klage bzgl. der Schadensersatzpauschalen abgewiesen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich Anwendung, wenn sich ein Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe aber als spezielle arbeitsrechtliche Regelung sowohl einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten als auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus. Deshalb sei auch der Anspruch auf Zahlung von 40 € Pauschalen gemäß § 288 Abs. 5 BGB ausgeschlossen.

Bislang liegt das Urteil lediglich als Pressemitteilung des Gerichts, aber noch nicht in begründeter Fassung vor; die dogmatische Begründung und die aus dem Urteil ggf. noch abzuleitenden weiteren Auswirkungen im Einzelnen sind daher noch nicht absehbar. Doch in Anbetracht dessen, dass dieser „40 €-Streit“ seit 2014 bei ungezählten Arbeitsgerichten Alltag gewesen ist und das LAG Düsseldorf in seinem Urteil von „bisher einhelliger Auffassung der Landesarbeitsgerichte“ sprach, zählt für den Praktiker schon jetzt das Ergebnis: § 288 Abs. 5 BGB mag grds. im Arbeitsrecht Anwendung finden, klageweise durchsetzbar ist die 40 € Schadensersatzpauschale jedoch nicht.

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Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

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