Schöne Abschiedsworte

Arbeitsrecht

“Die wahre Höflichkeit besteht darin, dass man einander mit Wohlwollen entgegenkommt.” Unter anderem mit diesem Zitat von Rousseau begründete das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (12 Sa 974/10) einen Anspruch auf die sogenannte Dankes- und Wunschformel am Schluss eines Arbeitszeugnisses. Dieser Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) entgegengetreten (9 AZR 227/11).

Ein Arbeitnehmer klagte auf Umformulierung seines guten Arbeitszeugnisses. Als Schlussformulierung verlangte er den Satz: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Das BAG verneinte einen diesbezüglichen Anspruch. Es stellte fest, dass weder nach § 109 Abs. 1 noch nach Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die gewünschte Schlussformel besteht.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO sei der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit zu machen. Verlangt der Arbeitnehmer Angaben bezüglich seiner Leistungen und seines Verhaltens im Arbeitsverhältnis, habe der Arbeitgeber ein Zeugnis mit diesen Angaben zu erstellen. Das BAG räumt ein, dass eine positive Schlussformel geeignet sei, ein Zeugnis aufzuwerten. Die Bedeutung von Schlusssätzen bestehe jedoch gerade darin, dass sie über das hinausgehen, was nach geltendem Recht geschuldet ist. Auch der Grundsatz der Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 GewO) begründe, ebenso wie der „Wohlwollensgrundsatz“, keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel. Die bisherige Formulierung im vom Arbeitgeber erstellten Zeugnis, „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“, erfülle bereits die Anforderungen an ein klar und verständlich formuliertes Zeugnis. Der „Wohlwollensgrundsatz“ begründe zudem keinen über § 109 GewO hinausgehenden Anspruch. Ist der Arbeitnehmer mit der Formulierung einer Schlussformel nicht einverstanden, so das BAG, kann er lediglich deren Entfernung, nicht jedoch die Aufnahme eines von ihm formulierten Schlusssatzes verlangen.

Zusammenfassend gilt: Der von Höflichkeit geprägte soziale Umgang, auch im Arbeitsverhältnis, ist wünschenswert, kann aber nicht dafür herhalten, den Arbeitgeber zu verpflichten, Dank auszusprechen und Bedauern zu bekunden, zumal dies unter Umständen trotz vielleicht guter Leistungen nicht der Realität entspricht. Insoweit ist dem LAG Düsseldorf entgegenzuhalten, dass gerade die Freiwilligkeit bezüglich höflicher Umgangsformen das ist, was die Höflichkeit besonders macht. Auf eben diese Besonderheit besteht, so das BAG, kein Anspruch des Arbeitnehmers.

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Thomas Barthel

Khayreddin Karboul

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