Staatliche Förderung zur Beschäftigung von Flüchtlingen nutzen

Arbeitsrecht

Das neue Integrationsgesetz ist derzeit auf dem Weg vom Entwurf zur Gültigkeit. Doch auch schon jetzt gibt es Fördermöglichkeiten, die Unternehmen zur besseren Integration von Flüchtlingen nutzen können. Hier sind die fünf wichtigsten.

Die historisch hohe Zahl an Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland hat zu zahlreichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Eine rasche Integration der bleibeberechtigten Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt ist von besonderem Interesse für den Staat und die Gesellschaft, ist sie doch der zentrale Baustein für eine dauerhafte wirtschaftliche Perspektive der Flüchtlinge. Hierfür plant die Bundesregierung derzeit Erleichterungen im Rahmen des geplanten Integrationsgesetzes, unter anderem im Arbeitsrecht.

Doch schon heute gibt es eine Reihe von staatlichen Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Flüchtlinge beschäftigen oder beschäftigen möchten. Diese gelten sowohl für Flüchtlinge, als auch für deutsche Staatsangehörige.

1. Eingliederungszuschuss
Der Arbeitgeber kann zur Eingliederung von arbeitssuchenden und erschwert vermittelbaren Arbeitnehmern einen Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich der Minderleistung erhalten. Eine erschwerte Vermittlung kann sich zum Beispiel aus gesundheitlichen Einschränkungen, dem Vorliegen einer Behinderung oder einem fehlenden Berufsabschluss ergeben.

Der EGZ kann maximal 50 Prozent des gezahlten Entgelts betragen und für die Dauer von zwölf Monaten ausgezahlt werden. Er muss vor Beginn der Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, diese muss zustimmen. Für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis kann der Arbeitgeber sofort einen EGZ erhalten, für Geduldete und Asylbewerber nach drei Monaten.

2. Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Um die vorhandenen berufsfachlichen Kenntnisse eines Flüchtlings festzustellen, kann der Arbeitgeber eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) durchführen. Die MAG darf nicht länger als sechs Wochen dauern. Für diesen Zeitraum gelten die Bestimmungen des Mindestlohnes nicht, da die MAG kein Beschäftigungsverhältnis oder Praktikum ist. Dies muss jedoch im Vorfeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Diese muss auch zustimmen. Flüchtlinge mit Aufenthaltsstatus dürfen grundsätzlich sofort an der MAG teilnehmen, Geduldete und Asylbewerber nach drei Monaten.

3. Einstiegsqualifizierung
Möglich ist auch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewerber aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt ist. Einstiegsqualifizierungen kommen insbesondere bei Sprach- und Bildungsdefiziten sowie Eingewöhnungsschwierigkeiten der betroffenen Menschen in einem ungewohnten Umfeld in Betracht.

Für die Dauer einer EQ muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen. Die Förderung einer EQ muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, auch die Ausländerbehörde muss dies genehmigen. Des Weiteren ist der Abschluss eines EQ-Vertrages zwischen Arbeitgeber und Flüchtling erforderlich, in dem die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt wird. Die Asylberechtigten dürfen grundsätzlich daran teilnehmen, Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von drei Monaten.

4. Förderung für Umschulung oder Ausbildung („Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“)
In Fällen, wo eine Umschulung oder Ausbildung sinnvoll erscheint, kann diese berufliche Weiterbildung gefördert werden. Es ist wahrscheinlich, dass nicht jeder Flüchtling einen in Deutschland anerkannten Beruf erlernt hat, viele junge Menschen dürften noch keine Ausbildung haben. Insofern kann die Förderung einer Umschulung oder Ausbildung eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen und Arbeits- beziehungsweise Ausbildungssuchende sein.

Eine Förderung nach §§ 81 ff. SGB III für eine betriebliche Umschulung oder Ausbildung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Genehmigung der Ausländerbehörde. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt bei anerkannten Ausbildungsberufen.

5. Förderung von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)
Seit dem 1. Januar 2016 können Geduldete erstmals bei ihrer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach § 75 SGB III unterstützt werden. Die abH sind primär für förderungsbedürftige junge Menschen gedacht und gehen über die Inhalte der Ausbildung hinaus. Sie umfassen beispielsweise Sprachkurse oder sozialpädagogische Begleitung, um einen erfolgreichen Start ins Berufsleben flankierend zu ermöglichen. abH können maximal bis zu sechs Monate nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Die Kosten werden durch die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter vollständig getragen.

Fazit
In Deutschland gibt es eine ganze Reihe von staatlichen Fördermaßnahmen für Arbeitssuchende. Auch für Flüchtlinge und deren Arbeitgeber kann es attraktiv sein, diese zu nutzen. Beide Gruppen sollten sich jedoch im Vorfeld gut beraten lassen, um die jeweils passenden Maßnahmen zu identifizieren. Da letztlich jede Förderung eine Einzelfallentscheidung ist, kann nicht jeder Fall pauschal betrachtet werden. Die zuständigen Agenturen für Arbeit sowie auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzleien können hier beratend weiterhelfen.

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Anja Branz

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