Strengere Anforderungen an Schriftform von Befristungen

Arbeitsrecht

In einer bislang weitestgehend unbemerkten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zügel für wirksame arbeitsvertragliche Befristungsabreden weiter angezogen. Die Entscheidung setzt neue Maßstäbe für das ohnehin rigorose Schriftformerfordernis von Befristungen und muss jedem Arbeitgeber bekannt sein.

Die Richter entschieden am 14.Dezember 2016 (7 AZR 797/14), dass eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Befristungsabrede dem Arbeitnehmer bereits vor Vertragsbeginn zugehen muss. Andernfalls kann ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

Der Sachverhalt
Der Kläger war bereits befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität beschäftigt. Im Wintersemester 2012/2013 sollte er erneut gemäß den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Vertretung eines beurlaubten Kollegen befristet beschäftigt werden. Er wurde zu diesem Zweck gebeten, sich in die Verwaltung der Universität zu begeben. Dort legte ihm die zuständige Personalsachbearbeiterin einen Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung zur Unterschrift vor. Dieser war auf den 21.September 2012 datiert und sah für beide Vertragsparteien Unterschriftsfelder vor. Die Universität hatte beide Ausfertigungen des Vertrages noch nicht unterzeichnet. Der Kläger unterschrieb beide Vertragsexemplare und reichte diese noch am gleichen Tage zurück. Seine Arbeit nahm der Kläger sodann vereinbarungsgemäß auf.

Ein von der Universität gegengezeichnetes Vertragsexemplar hatte er bis dahin allerdings noch nicht erhalten. Die von der Universität unterzeichnete Ausfertigung des Arbeitsvertrages erhielt er erst 11 Tage nach der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Der Kläger erhob im weiteren Verlauf Klage gegen die Universität und machte geltend, dass er wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis mit der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Die Entscheidung
Der Kläger war vor dem BAG erfolgreich. Das Gericht erklärte die vereinbarte Befristung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG, §125 Satz 1 BGB für nichtig mit der Folge, dass der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Die schriftliche Annahmeerklärung sei dem Kläger nicht vor Vertragsbeginn zugegangen, obwohl das Schriftformerfordernis des §14 Abs. 4 TzBfG den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede vor Vertragsbeginn voraussetze. Stattdessen sei bereits durch die reine Arbeitsaufnahme ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Schriftform könne auch nicht allein durch die Unterzeichnung der vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde durch die Universität vor Vertragsbeginn gewahrt werden. Vielmehr müsse dem Arbeitnehmer die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde vor der Aufnahme der Tätigkeit zugehen.

Hinweise für die Praxis
Die Kenntnis dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Praxis unerlässlich. Die Entscheidung führt in aller Deutlichkeit vor Augen, dass bereits – scheinbar – geringfügige Fehler beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags weitreichende unerwünschte Folgen haben können. Bekanntlich bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Diese erfordert grundsätzlich die Unterzeichnung der Befristungsabrede durch beide Parteien auf derselben Urkunde. Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Bislang war es für wirksame Befristungen ausreichend, dass überhaupt eine von den Arbeitsvertragsparteien im Original unterzeichnete Vertragsurkunde existierte. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Annahmeerklärung beim Arbeitnehmer sollte es demnach nicht ankommen.

Nunmehr müssen Arbeitgeber allerdings unbedingt darauf achten, dass sie dem Arbeitnehmer bestenfalls ein bereits unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrages mit der Bitte um Unterschrift und Rückgabe einer gegengezeichneten Ausfertigung vor Vertragsbeginn aushändigen. Der Arbeitnehmer sollte die von ihm unterzeichnete Ausfertigung dann am besten noch vor Beginn der Tätigkeit unterschrieben zurückgeben.

Sofern dem Arbeitnehmer – wie durchaus üblich – zunächst ein noch nicht unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrages übermittelt wird, besteht ohne ausdrücklichen Vorbehalt die Gefahr, dass mangels Schriftform durch die Arbeitsaufnahme bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber zwar noch vor Vertragsbeginn gegengezeichnet, dem Arbeitnehmer aber erst nach Aufnahme der Tätigkeit zurückgegeben wird.

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(c) Jochen Rolfes

Sebastian Schröder

Sebastian Schröder ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seit 2013 berät er nationale und internationale Unternehmen sowie Organe und Führungskräfte in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts. Durch seine ehemalige Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem DAX Konzern verfügt er über vertiefte Kenntnisse interner Abläufe im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten aus Unternehmenssicht.

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