Urlaubsanspruch auch nach dem Tod

Arbeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der bisherigen Praxis deutscher Arbeitsgerichte eine klare Absage erteilt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub endet nicht mit seinem Tod. Die Erben dürfen einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub verlangen.

Die deutsche Rechtsprechung war sich bislang einig: Endet ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so erlischt sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. z.B. BAG v. 12. März 2013 – 9AZR 532/11). Der Arbeitgeber musste den Hinterbliebenen seines verstorbenen Mitarbeiters keinen finanziellen Ausgleich zahlen. Einzig dem Arbeitnehmer selbst sollte der Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung zustehen. Der Geldanspruch sollte nicht vererbbar sein. Nun stellen die Luxemburger Richter die deutsche Rechtsprechung auf den Kopf.

Die Kernargumentation deutscher Gerichte lautete bisher: Urlaub bedeutet – juristisch gesprochen – die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zu arbeiten. Die Arbeitspflicht ist aber höchstpersönlich und damit nicht übertragbar. Stirbt nun der Arbeitnehmer, kann er seine Arbeitspflicht ohnehin nicht mehr erfüllen. Durch Urlaub kann er schon gar nicht mehr von seiner Arbeitsleistung befreit werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch – als eine Art Sonderform des Urlaubsanspruchs – muss in der Konsequenz ebenfalls ausscheiden. Zwar soll der Arbeitnehmer nach deutschem Recht grundsätzlich zumindest in Geld entschädigt werden, wenn er keinen Urlaub nehmen kann. Liegt der Grund hierfür aber in seinem eigenen Tod, so steht ihm damit nicht nur kein Urlaubsanspruch zu, sondern auch kein finanzieller Abgeltungsanspruch. Ein Anspruch, der überhaupt erst auf die Erben übergehen könnte, fehlt damit von vornherein.

Den EuGH überzeugte diese Argumentation nicht. Er erklärte ausdrücklich, dass die in Deutschland bestehende „Gepflogenheit“, den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht an die Erben des Arbeitnehmers auszuzahlen, gegen Unionsrecht verstoße und nicht haltbar sei. Die Luxemburger verfolgen einen anderen Ansatz als die deutschen Richter.

Sie stützen ihre Auffassung auf zwingend zu beachtende soziale Grundsätze. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei besonderer Ausdruck des europäischen Sozialrechts und sogar als grundlegendes Arbeitnehmerrecht in einer Richtlinie verankert. Um die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicherzustellen, sei es unerlässlich, einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub zu zahlen; dies müsse selbst dann gelten, wenn der Urlaub nicht genommen werde, weil der Arbeitnehmer verstorben sei. Ansonsten hänge der Urlaubsanspruch nämlich von einem unwägbaren Vorkommnis, dem Tod, ab. Der Anspruch auf Jahresurlaub ginge rückwirkend vollständig verloren, ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hierauf Einfluss nehmen könnten.

In der Praxis werden die Hinterbliebenen verstorbener Arbeitnehmer künftig stärker als bisher finanziell abgesichert. Dies wird vor allem dann relevant, wenn der Verstorbene vor seinem Tod lange Zeit arbeitsunfähig krank war. Die Erben dürfen den Geldanspruch geltend machen, ohne darauf angewiesen zu sein, dass die finanzielle Abgeltung des Urlaubs bereits im Vorfeld beantragt wurde. Diese zusätzliche Hürde ist vom Unionsrecht schließlich nicht vorgesehen. Die Arbeitgeber müssen sich fortan auf entsprechende Zahlungsklagen der Hinterbliebenen einstellen.

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Janine Roth

Associate
Allen & Overy

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