Versetzung möglich

Arbeitsrecht

Die Angabe des Beschäftigungsortes bei der Einstellung legt nicht auch gleichzeitig den Arbeitsort dauerhaft fest. Das machte jetzt das Bundesarbeitsgericht klar. Dafür ist ein wirksamer Versetzungsvorbehalt vonnöten.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall ging es um eine Flugbegleiterin, deren Arbeitsvertrag unter dem Punkt „Beginn der Tätigkeit“ regelte, dass die Mitarbeiterin am Beschäftigungsort Münster/Osnabrück eingestellt wird, und zudem eine Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung enthielt. Im Jahr 2011 traf die Beklagte die Entscheidung, Flugbegleiter in Zukunft nur noch von Düsseldorf und Hamburg aus einzusetzen, und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2011 mit, dass sie zum 01.06.2011 an den neuen dienstlichen Einsatzort Düsseldorf versetzt werde. Zusätzlich kündigte die Beklagte vorsorglich das Arbeitsverhältnis und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit neuem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an.

Entscheidung

Das BAG stellt in seinem Urteil vom 28.08.2013 (10 AZR 569/12) fest, dass die Auslegung des Arbeitsvertrages der Klägerin ergäbe, dass ihr Einsatzort nicht vertraglich festgelegt wurde. Da im Arbeitsvertrag nur vereinbart wurde, dass die Klägerin am Beschäftigungsort Münster/Osnabrück eingestellt wird, und die betreffende Passage mit „Beginn der Tätigkeit“ überschrieben wurde, sei nicht der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung geregelt worden, sondern nur der Ort der erstmaligen Ausübung. Zudem sei in der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung ein örtlicher Versetzungsvorbehalt zugunsten der Beklagten vorgesehen. Durch die Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag und die Unterschrift der Klägerin, mit welcher diese den Empfang der Betriebsvereinbarung bestätigt hat, sei der Versetzungsvorbehalt zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden und die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin auch in eine andere Stadt zu versetzen. Die Vereinbarung eines Arbeitsortes wäre ohnehin wertlos gewesen, da die arbeitsvertragliche Kombination von Festlegung des Arbeitsortes und Versetzungsvorbehalt darauf hinauslaufen würde, dass der Einsatzort von vornherein nicht auf den im Vertrag genannten Arbeitsort beschränkt sei. Auch sei die Leistungsbestimmung im Rahmen billigen Ermessens erfolgt, so dass es sich im Ergebnis um eine rechtmäßige Weisung handele.

Fazit

Vertraglich vereinbarte Arbeitsorte schützen nicht ohne Weiteres vor einer örtlichen Versetzung, wenn ein wirksamer Versetzungsvorbehalt vereinbart wurde. Die Versetzung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen.

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Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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