Vorsicht bei Vorschüssen an Arbeitnehmer

Arbeitsrecht

Nicht selten gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorschüsse oder Darlehen, was jedoch ein erlaubnispflichtiges Betreiben des Kreditgeschäfts im Sinne des Kreditwesen-gesetzes (KWG) darstellen kann und zudem steuerliche Implikationen beinhaltet.

Bei der Gewährung von Vorschusszahlungen insbesondere auf künftige Provisionsansprüche des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass diese einen Darlehensvertrag darstellen können. Dafür spricht beispielsweise eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung, die Vereinbarung der Verrechnung mit verschiedenen Positionen – auch mit anderen als den künftigen Provisionsansprüchen auf die der Vorschuss geleistet wurde –, von künftigen Provisionsansprüchen unabhängige Rückzahlungsmodalitäten oder die Verzinsung der Vorschussleistung ab dem Auszahlungszeitpunkt. In einem solchen Fall sollte der Vorschuss insgesamt einen durchschnittlichen Monatslohn nicht übersteigen. Der Durchschnitt ist nach den Hinweisen der BaFin durchschnittlich individuell auf Basis der letzten drei Monatslöhne zu bilden.

Bei Berufseinsteigern, für die eine entsprechende Berechnungsbasis fehlt, ist der voraussichtliche Durchschnitt auf die ersten drei Monate der Beschäftigung zu schätzen. Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder der Vorschuss auf künftige Provisionsansprüche einen durchschnittlichen Monatslohn, wird ein Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Ab. 1 S. 2 Nr. 2, alternative 1. KWG angenommen, welches erlaubnispflichtig ist.

Arbeitgeberdarlehen werden nur dann von der BaFin gemäß ihren Hinweisen nicht als erlaubnispflichtiges Betreiben des Kreditgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG gewertet, wenn der Arbeitgeber dieses Darlehen dem Arbeitnehmer zur Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum gewährt.

Für solche Arbeitgeberdarlehen hat im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen im Mai dieses Jahres die Regelungen zur Versteuerung solcher Darlehen aktualisiert. Danach ist bei Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens der geldwerte Vorteil in Form des Zinsvorteils zu ermitteln, welcher vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist. Zur Ermittlung des steuerlichen Zinsvorteils ist der markübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz) heranzuziehen.

Bei Gehaltsvorschüssen in Form zinsloser Darlehen, die Sachbezüge darstellen, kommt es für die Versteuerung dagegen darauf an, ob der Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 Euro nicht übersteigt. Hierzu sollten sich die Arbeitgeber gegebenenfalls von ihrem Steuerberater ausführlich beraten lassen. Aufgrund des Vorgenannten sollten vor allem bei Provisionsvorauszahlungen die zugrundeliegenden Vereinbarungen genau geprüft werden, um strafbewehrte Verstöße gegen das Kreditwesengesetz unbedingt zu vermeiden.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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