Wann Arbeitsschutz mitbestimmungspflichtig ist

Arbeitsrecht

In Sachen Arbeitsschutz ist oft auch der Betriebsrat zu beteiligen. In der Praxis ist jedoch nicht immer klar, in welchen Fällen das zu geschehen hat. Laut BAG auch immer dann, wenn eine Rahmenvorschrift ein Schutzziel, aber kein Vorgehen vorgibt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 18. März 2014 (1 ABR 73/12) dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in dem Fall zugewiesen, in dem der Arbeitgeber beabsichtigt, zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Mitarbeitern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb die Arbeitgeberin ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Installation und der Wartung von Aufzügen befasst. Sie übertrug in ihrem Hamburger Betrieb die ihr obliegenden Pflichten des Arbeitsschutzes schriftlich auf die dort beschäftigten Meister und gab diesen ferner auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Eine Beteiligung des Betriebsrats hierbei erfolgte nicht, da die Arbeitgeberin der Auffassung war, dass es sich lediglich um eine Beauftragung fachkundiger Personen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG handele. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, um feststellen zu lassen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch bezüglich dieser Maßnahme zustehe. Das Arbeitsgericht wies den Feststellungsantrag ab, das zuständige Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei derartigen Maßnahmen zusteht.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und gab damit dem Betriebsrat Recht. Es führte zunächst aus, dass der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift – hier den Regelungen des ArbSchG – zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setze ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Dabei läge eine näher ausgestaltbare Rahmenvorschrift dann vor, wenn diese inhaltlich Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordere, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibe, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgebe.

Dabei betonte das Bundesarbeitsgericht auch, dass es nicht auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers ankomme. Auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht eine derartige ausgestaltbare Rahmenvorschrift, wonach der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen habe und dafür Vorkehrungen treffen müsse, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Arbeitgeber habe im Rahmen dieser Vorschrift durch den Aufbau einer geeigneten Organisation auch dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenen Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte, verteilt werden.

Das Bundesarbeitsgericht grenzte die Schaffung einer Aufbau- und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dabei ganz klar von der Vorschrift des § 13 Abs. 2 ArbSchG ab; nach letzterer erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers in der Übertragung einzelner Aufgaben auf Dritte, worin typischerweise eine Einzelmaßnahme vorliege, die wiederum nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterfalle.

Vorliegend – so das Bundesarbeitsgericht – habe die Arbeitgeberin aber mit ihrer schriftlichen Aufforderung an die Meister eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisation mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen. Dabei war es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts auch irrelevant, dass die Organisationsstruktur und die Verantwortungsbereiche in der schriftlichen Anweisung der Arbeitgeberin recht allgemein gefasst waren.

Da der Arbeitgeber in der betrieblichen Praxis gehalten ist, gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG eine derartige Organisation zu schaffen, wurde nunmehr seitens des Bundesarbeitsgerichts klar dargelegt, dass in diesem Fall der Betriebsrat miteinzubeziehen ist. Dies schafft für den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in der Praxis Rechtssicherheit. Generell trifft das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung nochmals klare Aussagen dazu, wann beim Arbeitsschutz der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat, nämlich von der Grundregel her immer dann, wenn eine Rahmenvorschrift zur weiteren Ausgestaltung vorliegt, gemäß derer gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich sind, diese in der Rahmenvorschrift aber nicht selbst im Einzelnen beschrieben werden, sondern dem Arbeitgeber das zu erreichende Schutzziel nur vorgeben.

Sollte der Entwurf der neuen Arbeitsstättenverordnung zukünftig noch verabschiedet werden, so werden eine Reihe der derzeit geplanten Regelungen ebenfalls derartige Rahmenvorschriften darstellen, insbesondere auch die vieldiskutierte Regelung, dass Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte “ausreichend” Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen haben müssen.

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Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek, Foto: Privat

Sarah Reinhardt-Kasperek

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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