Wann Betriebsratswahlen nichtig werden können

Arbeitsrecht

Im März stehen wieder die regelmäßigen Wahlen der Arbeitnehmervertretung vor der Tür. Werden die Betriebsratswahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann das weitreichende Folgen haben.

In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai wird in den Betrieben für vier Jahre eine neue Arbeitnehmervertretung gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und insbesondere die Wahlordnung (WO) schreiben vor, wie die Wahl durchzuführen ist. Dabei können leicht Fehler passieren – sei es, dass Nichtwahlberechtigte zur Wahl zugelassen werden oder dass gar eine Wahl ohne Wahlvorstand durchgeführt wird. Je nach Art und Schwere des Verstoßes gegen die Wahlvorschriften ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.

Nichtige Wahl
Handelt es sich um einen groben und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln, liegt also nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vor, ist diese nichtig. Als Beispiele genannt werden können die Wahl eines Betriebsrats für einen nichtbetriebsratsfähigen Betrieb oder die Bildung eines Betriebsrats ohne Wahlvorstand. Rechtlich gesehen hat ein in einer nichtigen Wahl gewählter Betriebsrat nie bestanden. Dementsprechend sind Handlungen eines solchen nicht existenten Betriebsrats und mit diesem abgeschlossene Betriebsvereinbarungen unwirksam. Die Nichtigkeit kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist geltend gemacht werden.

Anfechtbare Wahl
Bei nicht so groben Verstößen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, wie zum Beispiel die Zulassung Nichtwahlberechtiger zur Wahl oder die Nichteinhaltung von Fristen zur Abgabe von Wahlvorschlägen, kommt eine Anfechtung der Wahl gemäß § 19 BetrVG in Betracht. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird mit Wirkung für die Zukunft festgestellt, dass die Wahl ungültig war. Somit bleiben im Gegensatz zu einer nichtigen Wahl Handlungen des Betriebsrats ebenso wie bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen wirksam. Eine Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht erfolgen. Wird diese Frist versäumt, kann die Ungültigkeit der Wahl nicht mehr geltend gemacht werden und der gewählte Betriebsrat bleibt im Amt.

Sowohl bei einer nichtigen Wahl als auch bei einer erfolgreich angefochtenen Wahl sind Neuwahlen erforderlich. Vor allem bei einer Anfechtbarkeit der Wahl stellt sich die Frage, ob diese gerichtlich geltend gemacht werden soll, da bei einem Untätigbleiben die Betriebsratswahl als ordnungsgemäß behandelt wird. Für den Arbeitgeber kann eine Wahlanfechtung aus Kostengesichtspunkten insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine fehlerhafte Berechnung der Wahlberechtigten dazu führt, dass ein größerer Betriebsrat als erforderlich gebildet wurde oder dass die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder höher als erforderlich ist.

Zudem kann der Arbeitgeber ein Klärungsinteresse haben, ob die Wahl nichtig ist oder nicht, um zu vermeiden, dass mit dem Betriebsrat unwirksame Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Angesichts der Kosten einer Betriebsratswahl, die der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu tragen hat, hat der Arbeitgeber abzuwägen, ob er die Wahl bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften tatsächlich anficht oder nicht.

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Yukiko Hitzelberger-Kijima

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Allen & Overy

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