Was bei der Beschäftigung von US-Bürgern zu beachten ist

Arbeitsrecht

Die Wahl in den USA ist gelaufen. Das Ergebnis – bei aller politischen Zurückhaltung – missfällt. Als Reaktion auf den Ausgang der Wahl erwägen viele Privatpersonen, das Land zu verlassen. Aber auch Unternehmen werden gegebenenfalls auf die nunmehr zu erwartende restriktivere Einwanderungspolitik reagieren (müssen) und ihre Aktivitäten gegebenenfalls ins Ausland verlagern. Vor diesem Hintergrund ist mit einer Zunahme der Beschäftigung von US-amerikanischen Staatsangehörigen auch in Deutschland zu rechnen. Der folgende Betrag stellt die insoweit bestehenden Möglichkeiten für US-amerikanische Staatsangehörige, die in mehrfacher Hinsicht gegenüber sonstigen Drittstaatenangenhörigen privilegiert sind, im Überblick vor.

Einreise und Aufenthalt

US-amerikanische Staatsangehörige sind berechtigt, ohne vorherige Einholung eines Visums in das Schengen Territorium (und damit auch nach Deutschland) einzureisen und dort für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu verweilen. Dies stellt gegenüber sonstigen Drittstaatenangehörigen eine erhebliche Erleichterung dar. Dieses Privileg entbindet allerdings nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften. Insbesondere ist zu beachten, dass:

  • der Tag der Ein- und Ausreise voll mitzählen
  • der Bezugszeitrahmen von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ein rollierender ist, das heißt er ist fortlaufend für jeden Tag des Aufenthaltes zu beachten und
  • das Mitführen von Ausweisdokumenten mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten erforderlich ist

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, auch nicht „nur für einen Tag“ erlaubt ist. Verstöße gegen die vorstehenden Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bewehrt sind und gegebenenfalls auch eine Wiedereinreissperre nach sich ziehen können.

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Kurzzeitaufenthalte
Grundsätzlich bedürfen US-amerikanische Staatsangehörige vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für einige Tätigkeiten ist jedoch in § 30 Beschäftigungsverordnung festgeschrieben, dass diese für diejenigen Staatsangehörigen, die visumsfrei einreisen dürfen, das heißt insbesondere auch für US-amerikanische Staatsangehörige, nicht als Beschäftigung gelten. Dies betrifft unter anderem:

  • Führungskräfte
  • Geschäftsreisende
  • Konzerninterne Weiterbildung

In diesen Fällen kann die Aufnahme der Tätigkeit ausnahmsweise visums- und aufenthaltserlaubnisfrei erfolgen. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Privileg auf solche Aufenthalte beschränkt ist, die nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen (Führungskräfte und Geschäftsreisende) beziehungsweise zwölf Monaten (konzerninterne Weiterbildung) andauern.

Langzeitaufenthalte
Dauert der Aufenthalt länger, bedarf es vor der Aufnahme der Tätigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der entweder mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann.

Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem in folgenden Fallgruppen erteilt werden:

  • Führungskräfte
  • Leitende Angestellte und Spezialisten
  • Blaue Karte für Absolventen deutscher Hochschulen oder mit anerkannten ausländischem Hochschulabschluss

Mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem in folgenden Fällen in Betracht:

  • Blaue Karte für Absolventen deutscher Hochschulen oder mit anerkannten ausländischem Hochschulabschluss in Mangelberufen
  • Hochschulabsolventen deutscher Hochschulen
  • Internationaler Personalaustausch
  • Ausübung einer jedweden Beschäftigung für privilegierte Staatsangehörige, insbesondere US-Amerikaner

In Bezug auf die letzte Fallgruppe ist anzumerken, dass sowohl die Anstellung mit einem lokalen Anstellungsvertrag als auch die Entsendung abgedeckt ist und dies für jede Art der Beschäftigung in Frage kommt.

Verfahren

Der Antrag ist grundsätzlich bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) zu stellen. US-amerikanische Staatsangehöriger können jedoch den Antrag auch binnen 90 Tagen nach visumsfreier Einreise stellen. Das Verfahren nimmt im Regelfall vier bis sechs Wochen ab Antragstellung in Anspruch. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, kann diese im Wege der Vorabprüfung durch den Arbeitgeber bei eigens hierfür zuständigen zentralen Stellen – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) – vorab beantragt werden. Hiervon sollte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung auch stets Gebrauch gemacht werden.

Mögliche Änderungen nach der Wahl – für beide Seiten

Waren die deutschen Einwanderungsbehörden seit jeher eher kulant bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an sowie gegenüber Verstößen durch US-amerikanische Staatsangehörige, wäre damit zu rechnen, dass sich dies jedenfalls dann ändern wird, wenn die Kontrolldichte auf US-amerikanischer Seite infolge der Wahlen zunehmen sollte. Sollten die USA das wechselseitig gewährte Privileg einer visumsfreien Einreise für beschäftigungslose Kurzaufenthalte gegenüber der EU aufkündigen, wäre zudem damit zu rechnen, dass dies die EU ebenfalls tun wird. Dies scheint aber nach dem Wahlprogramm sowie den ersten Ankündigungen des nun gewählten Präsidenten voraussichtlich – vorerst jedenfalls – nicht der Fall zu sein. Verlassen kann man sich hierauf indes nicht.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren

Gunther Mävers

Rechtsanwalt
michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Weitere Artikel