Was tun gegen Rassismus im Unternehmen?

Arbeitsrecht

Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte haben nicht nur die Möglichkeit zu handeln, der Gesetzgeber richtet gezielt den Auftrag an sie, rassistisch motiviertes Verhalten zu unterbinden.

a) Verhalten von Arbeitnehmern

Rassistische Äußerungen von Arbeitnehmern, ob über Kollegen oder Vorgesetzte, stellen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die regelmäßig für eine Abmahnung ausreicht. Teilweise kommt – stattdessen oder im Wiederholungsfall – auch eine verhaltensbedingte ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung in Betracht. Unter Umständen kann allerdings bereits eine Versetzung genügen, um weitere Rechtsverletzungen auszuschließen. Anhand der Einzelfallumstände sollte ein angemessenes Mittel gewählt werden.

Existiert ein von rassistischen Verhaltensweisen geprägtes Arbeitsumfeld darf der Arbeitgeber jedenfalls nicht tatenlos bleiben. Ihm werden durch verschiedene Gesetze zahlreiche Unterlassungs- und Handlungspflichten auferlegt. So gebietet in erster Linie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB den Schutz der Interessen und Rechte aller Arbeitnehmer (die Achtung der Menschenwürde und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) während der Arbeit. Nach § 12 AGG müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft schützen; gemeint ist die Unterbindung von Rassismus aber vor allem auch präventives Handeln, um diesem vorzubeugen.

Gemäß den Vorgaben des § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit zudem so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die psychische Gesundheit möglichst vermieden beziehungsweise gering gehalten wird. Arbeitsschutzrelevante Gefährdungen können auch in Form von psychischen Belastungen verursacht durch Diskriminierung auftreten, gegen die der Arbeitgeber Maßnahmen veranlassen muss (§ 5 ArbSchG). Letztlich haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass im Betrieb jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft oder ihrer Nationalität unterbleibt (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

 

b) Betriebsratsverhalten

Auch gegen Ausländerfeindlichkeit vonseiten des Betriebsrats kann der Arbeitgeber effektiv vorgehen. Beleidigt ein Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber oder seine Kollegen rassistisch, dürfte sich das auf das Arbeitsverhältnis durchschlagen, so dass die üblichen Sanktionsmittel – von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung – (nach vorheriger Zustimmung des Betriebsratsgremiums gemäß § 103 BetrVG) zum Einsatz kommen können.

Weiterhin liegt in einem solchen Verhalten jedenfalls ein Verstoß gegen die Amtspflicht, der im Einzelfall einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt. Schließlich kann der Arbeitgeber – unter Beachtung des Verbots der unzulässigen Wahlbehinderung und -beinflussung – auch schon vor der Übernahme des Betriebsratsamts gegen einen fremdenfeindlichen Kandidaten Stellung beziehen und – innerhalb der vorgenannten Grenzen – durchaus andere Kandidaten unterstützen.

Aufgaben des Betriebsrats

Dem Betriebsrat kommt eine ebenso bedeutende Rollte beim Kampf gegen Rassismus im Betrieb zu. Er nimmt nicht nur Überwachungsaufgaben wahr, sondern kann zudem auch ganz konkrete Maßnahmen beantragen.

a) Überwachung

Die Überwachungsrechte und -pflichten des § 75 Abs. 1 BetrVG treffen gleichermaßen den Betriebsrat wie den Arbeitgeber. Demnach hat auch der Betriebsrat auf die Einhaltung der Grundsätze von Recht und Billigkeit – hier insbesondere die Wahrung der Rechte der einzelnen Arbeitnehmer – zu achten. Dazu, individuelle Ansprüche des Arbeitnehmers durchzusetzen, ist er jedoch nicht berechtigt.

b) Beantragung von Maßnahmen

Darüber hinaus gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 Be-trVG). Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich daher gegenseitig auf Verstöße aufmerksam machen und sich gemeinsam darum bemühen, sie zu beseitigen.

Der Betriebsrat hat weite Handlungsspielräume, solange er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wahrt. So kann er versuchen, auf die Belegschaftsangehörigen einzuwirken und etwa Aufklärungsaktionen veranstalten oder Gespräche mit dem Vorgesetzen initiieren. Zudem kann er vom Arbeitgeber verlangen, ausländerfeindliche Verhaltensweisen von Arbeitnehmern mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (Abmahnung, Versetzung, Kündigung) zu unterbinden. Entsprechendes gilt gemäß § 104 Satz 1 BetrVG (Verlangen einer Entlassung oder Versetzung gegenüber dem Arbeitgeber) als eine Konkretisierung der dem Betriebsrat obliegenden Pflicht, den Betriebsfrieden zu wahren. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Betriebsrat versuchen, sein Begehren gerichtlich durchzusetzen; letztlich sogar unter Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Arbeitgeber im Fall der Zuwiderhandlung (§ 104 Satz 2 BetrVG).

c) Zustimmung verweigern

Das Mitbestimmungsrecht des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrvG ermöglicht dem Betriebsrat letztlich sogar, Einstellungen oder Versetzungen zu verhindern. Dafür muss eine auf Tatsachen begründete Besorgnis bestehen, dass der Bewerber beziehungsweise Arbeitnehmer den Betriebsfrieden infolge rassistischer oder fremdenfeindlicher Betätigungen stört.
Tendenzen frühzeitig erkennen Arbeitgeber und Betriebsrat werden von den gesetzlichen Handlungspflichten stark in die Verantwortung genommen. Es gibt keine Musterlösung, um Rassismus im Betrieb zu bekämpfen. Die Besonderheiten des Einzelfalls sind stets zu berücksichtigen. Wichtig ist es, den Blick frühzeitig zu schärfen und Tendenzen zu erkennen. In jedem Fall sollten sich Arbeitgeber deutlich von rassistischen Gesinnungen distanzieren und klare Standpunkte beziehen, an denen die Mitarbeiter sich orientieren können. Am Ende müssen aber Maßnahmen folgen, um wahrnehmbare Zeichen zu setzen.

Fazit

Beim Thema Rassismus stehen Arbeitgeber unter enormem Druck. Alle zur Verfügung stehenden Mechansimen müssen sorgfältig geprüft und Entscheidungen abgewogen werden. Das Zauberwort heißt Prävention, um entsprechende Erscheinungen gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Genauso wichtig sind aber Maßnahmen zur Bekämpfung bereits etablierter rassistischer Strukturen im Unternehmen. Oftmals sind die individual- und kollektivrechtlichen Sanktionsmittel jedoch nur mit erheblichem Aufwand rechtssicher durchzusetzen. Arbeitgeber sind deswegen gut beraten, etwa durch Schulungen der Mitarbeiter, das Aufstellen von Verhaltensrichtlinien oder den gezielten Einsatz ihres Rederechts auf Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BetrVG), die Entstehung von Rassismus zu verhindern. Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen in diesem Sinne sind denkbar. Die Dokumentation präventiver Maßnahmen und das Etablieren bestimmter Verhaltensmaßregeln bieten dem Arbeitgeber zugleich gezieltere Ansatzpunkte beim Vorgehen gegen bestimmte Arbeitnehmer oder Betriebsräte, wenn zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines konkreten Vorfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen angezeigt sind (zum Beispiel fristlose Kündigung). Wachsamkeit bleibt letztlich das oberste Gebot für beide – Arbeitgeber und Betriebsrat.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Angst. Das Heft können Sie hier bestellen.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Isabell Flöter ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht in Berlin.

Isabell Flöter

Isabell Flöter ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht in Berlin. Sie berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Weitere Artikel