Was vom Lufthansa-Urteil zu halten ist

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat den aktuellen Streik der Lufthansa-Piloten untersagt und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die streikende Pilotengewerkschaftsvereinigung Cockpit (VC). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Streik gegen das „Wings“ genannte Sparprogramm der Fluglinie richte. Das LAG folgte in dem Eilverfahren damit der Argumentation der Lufthansa AG und änderte ein vorangegangenes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.

Die Lufthansa wollte den Streik in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten oder zumindest beschränken lassen. Die streikende Gewerkschaft verfolge nicht in erster Linie den Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur Übergangsversorgung des Cockpit-Personals. Vielmehr richte sich der Arbeitskampf auch gegen das sogenannte „Wings“–Sparkonzept des Lufthansa-Konzerns, so die Argumentation des Unternehmens.

Das LAG Hessen folgte in seinem Urteil vom 9.September 2015 ( 9 SaGa 1082/15) dieser Linie und begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Einzelfall aufgrund einer Vielzahl von Umständen davon auszugehen sei, dass über das formelle Streikziel hinaus auch um die Mitbestimmung bei dem „Wings“-Konzept gestreikt werde. Dies sei kein tariflich regelbares Ziel der Gewerkschaft mit der Folge, dass der Streik rechtswidrig sei.

Aus Unternehmenssicht sollten aus der Entscheidung indes keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Vieles spricht dafür, dass es sich bei dem Urteil um einen „Ausreißer“ handelt. Dabei gilt es insbesondere sich das verfassungsrechtlich verankerte Streikrecht und die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung vor Augen zu führen. Ein Streik kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn die Maßnahme eindeutig rechtswidrig ist. Auch das LAG Hessen räumt ein, dass die Gewerkschaft VC gegen Einschnitte bei der Übergangsversorgung sowie der Betriebsrente und für Vergütungserhöhungen gestreikt hat. Hierbei handelt es sich um tariflich regelbare Ziele. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass in den Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft das konzernweite Sparkonzept „Wings“ auch eine Rolle gespielt hat.

Gleichwohl fällt es schwer dem LAG darin zu folgen, dass es der Gewerkschaft in erster Linie um die Mitbestimmung bei einer unternehmerischen Entscheidung gegangen sein soll und dieses Ziel derart überwiegt, dass der gesamte Streik rechtswidrig sei. Bedacht werden muss in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Umsetzung des unternehmerischen Konzeptes auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen für die Piloten führt und es sich insoweit und ein streikfähiges Ziel handelt. Es scheint daher fraglich, ob es sich hierbei um eine entscheidende Wende in der Rechtsprechung handelt und die Arbeitgeberseite auch zukünftig mit der Behauptung durchdringen kann, es handle sich um einen „Mogel-Streik“, nur weil sich die Gewerkschaftsvertreter auch negativ zu unternehmerischen Entscheidungen äußern.

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Jens Ginal, Foto: Privat

Jens Ginal

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Weitnauer
Jens Ginal ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Weitnauer in Berlin.

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