Welche Spielregeln während der Fußball-WM gelten

Arbeitsrecht

Am 12. Juni beginnen die Spiele der Fußball-WM in Brasilien. Da die meisten Spiele noch während der Arbeitszeit oder spät abends angepfiffen werden, stellt sich den Arbeitgebern eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen.

Muss das Fußballschauen am Arbeitsplatz erlaubt werden? Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei beachten? Müssen Arbeitgeber dulden, dass die Arbeitnehmer auch mal später zur Arbeit erscheinen?

Zum Leidwesen der Fußballfans sind die Antworten auf diese Fragen aus rechtlicher Sicht sehr eindeutig: Einen Anspruch auf „Fußball“ am Arbeitsplatz gibt es nicht.

Arbeitnehmer sind während der betrieblichen oder ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit in erster Linie verpflichtet, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Nicht erlaubt sind Verhaltensweisen, die die Arbeitsabläufe stören. Nur dann, wenn beispielsweise ein am Arbeitsplatz aufgestelltes Radio die eigene Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen und zu keiner Störung des Betriebsablaufs beziehungsweise der Kollegen führen würde, wäre dessen Nutzung ohne ausdrückliches Verbot erlaubt.

Da das Mitverfolgen eines Fußballspiels im Fernsehen oder im Radio jedoch sehr stark die Aufmerksamkeit des Zuhörers oder Zuschauers auf sich zieht, wäre eine konzentrierte und störungsfreie Erledigung der Arbeitsaufgaben nicht mehr gewährleistet. Daher scheidet eine Live-Übertragung der Spiele ins Büro ohne ausdrückliche Einigung mit dem Arbeitgeber aus. Dies gilt selbst dann, wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht generell ausgeschlossen ist. Auch hier ist es Arbeitnehmern ohne die Genehmigung des Arbeitgebers untersagt, ein komplettes Spiel per Live-Ticker zu verfolgen. Regelmäßig wird in diesen Fällen das erlaubte Maß einer „geringfügigen“ Privatnutzung des Internets überschritten sein.

Im Zweifel Urlaub beantragen

Kann eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht erzielt werden oder erlauben die betrieblichen Regelungen keine flexible Gestaltung der eigenen Arbeitszeit, steht es den Arbeitnehmern frei, kurzfristig Urlaub zu beantragen. Da Urlaub grundsätzlich tageweise gewährt wird, besteht aber kein Anspruch auf einen früheren Feierabend oder einen späteren Arbeitsbeginn am Morgen. Der Arbeitgeber kann auch den beantragten Urlaub ablehnen, soweit betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Wird dieser nicht gewährt oder stimmt der Arbeitgeber einer „nur“ stundenweisen Freistellung nicht zu, darf der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht ohne Grund fernbleiben oder seinen Arbeitsplatz früher verlassen.

Selbst nach einem besonders spannenden WM-Spiel, das bis mitten in die Nacht verfolgt wurde, muss es der Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass der Arbeitnehmer am kommenden Tag eigenmächtig später zur Arbeit erscheint. In allen Fällen riskiert der Arbeitnehmer gleich beim ersten Mal sicher eine „gelbe Karte“, also den Ausspruch einer Abmahnung, im Wiederholungsfall auch eine „rote Karte“, das heißt den Ausspruch einer – gegebenenfalls sogar fristlosen – Kündigung.

Unter keinen Umständen dürfen Arbeitnehmer eigenmächtiges Fernbleiben auf eine tatsächlich nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit stützen. Erfolgt eine Krankschreibung für Zeiträume, für die zuvor ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde, besteht ein deutliches Indiz, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird. Auch ein vorgetäuschter Krankheitsfall kann den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen. Ist ein Arbeitnehmer hingegen tatsächlich arbeitsunfähig, ist er gehalten, alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die seine Genesung verzögern. Bei einer Krankmeldung aufgrund einer Grippe, sollten die Spiele also lieber von zu Hause vor dem Fernseher verfolgt werden. Das Zuschauen bei einer Public Viewing-Veranstaltung stünde nämlich nicht im Einklang mit der Erkrankung. Wird der Arbeitnehmer dann trotz seiner Krankmeldung beim Public-Viewing gesichtet, können arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen.

Suche nach einvernehmlichen Lösungen

Um die Motivation aller fußballbegeisterten Arbeitnehmer bei diesen schlechten Nachrichten nicht aufs Spiel zu setzen, bietet es sich an, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, vorausgesetzt, den kurzzeitigen Flexibilisierungswünschen der Arbeitnehmer stehen keine betrieblichen Belange entgegen. Bei sportlichen Großereignissen wie der Fußball-WM lohnt es sich für Arbeitgeber erfahrungsgemäß, besonders großzügig zu sein. Sofern die Arbeit darunter nicht leidet, können sie den Arbeitnehmern zum Beispiel im Einzelfall erlauben, früher nach Hause zu gehen oder ausnahmsweise etwas länger auszuschlafen, insbesondere wenn ein Spiel der Nationalelf ansteht. Soweit über den Einzelfall hinaus eine betriebliche Lösung angestrebt wird, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.

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Cornelia Marquardt

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