Wo am Entwurf zur Frauenquote nachgebessert wurde

Arbeitsrecht

Nach massiver Kritik aus der Wirtschaft hat die Bundesregierung den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Frauenquote teilweise überarbeitet und am 9. September 2014 verschiedenen Interessenvertretern und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Das Gesetz soll bereits am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Im Kern besteht der „Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ – nach wie vor – aus drei Teilen:

  • Pauschale Geschlechterquote von 30 Prozent für den Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften, die der Unternehmensmitbestimmung unterliegen
  • Verbindliche Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen, die entweder börsennotiert sind oder einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben (sogenannte „Flexi-Quote“)
  • Novellierung des Bundesgremiumbesetzungsgesetzes sowie des Bundesgleichstellungsgesetzes

Die nun erfolgten Nachbesserungen haben im Ergebnis zu einer Entschärfung der bisher vorgesehenen Regelungen geführt.

So wurde die Vorgabe der „Besetzungswirksamkeit“ gestrichen, wonach bei Bestimmung der verbindlichen Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen die Besetzung mit mindestens einem Mann und einer Frau erfolgen musste. Diese Änderung ist zu begrüßen, hätte sie doch eine faktische Quote von 33 Prozent für Aufsichtsräte und Vorstände bedeutet, die lediglich aus drei Personen bestehen. Und das sind laut Zahlen des BDI ungefähr 60 Prozent aller Aufsichtsräte und 80 Prozent aller Vorstände. In diesem Zusammenhang wurden auch die Umsetzungsfristen für die Unternehmen angepasst. Nunmehr müssen die verbindlichen Zielgrößen bis zum 30. Juni 2015 festgelegt werden.

Ebenfalls fallengelassen wurde das Erfordernis für Unternehmen, mindestens einen zusätzlichen Vertreter des bisher unterrepräsentierten Geschlechts – und dies sind derzeit überwiegend die Frauen – in den Vorstand zu berufen. Insbesondere kleinere Unternehmen mit einem Vorstand bestehend aus nur zwei oder drei Mitgliedern hätte dies vor erhebliche Probleme bei der erforderlichen Nachbesetzung gestellt.

Die meisten Änderungen betreffen allerdings den Bereich des öffentlichen Dienstes. Aus Kostengründen und zur Vermeidung eines enormen Bürokratieaufwands wurde beispielsweise die Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten wieder gestrichen.

Mittlerweile liegen auch schon einige Stellungnahmen von Verbänden und Vereinigungen vor – so unter anderem die des Deutschen Anwaltvereins (DAV), des Deutschen Führungskräfteverbands (ULA) und des Deutschen Juristinnenbunds (djb). In diesen wird zum Beispiel die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Entwurfs angezweifelt oder kritisiert, dass der Entwurf zwar zwingende Vorgaben für deutsche Gesellschaftsformen (AG, GmbH, KGaA, eG, VvaG) enthält, für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) jedoch nur eine unverbindliche Soll-Regelung statuiert.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dürfte es daher noch zu weiteren Änderungen und Anpassungen kommen. Die Praxis muss sich also darauf einstellen, dass das letzte Wort in der Causa gesetzliche Frauenquote noch nicht gesprochen ist.

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Blunck_Boris

Boris Blunck

Rechtsanwalt
Allen & Overy
Boris Blunck ist seit 2014 als Rechtsanwalt und Senior Associate bei Allen & Overy LLP tätig. Er berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, insbesondere bei der Ausgestaltung und Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen, Restrukturierungen und Transaktionen sowie zu betriebsverfassungs- und mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten. Des Weiteren vertritt er Mandanten regelmäßig in arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren. Vor seinem Eintritt in die Kanzlei war Herr Blunck mehrere Jahre als Rechtsanwalt in der Arbeitsrechtspraxis einer anderen internationalen Sozietät beschäftigt.

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