Pragmatische Lösungen

Interview

Frau Klachin, was ist Workation aus Sicht des Arbeitsrechts?
Bei Workation handelt es sich um einen Trend, der gesetzlich nicht definiert ist. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es eine Form des mobilen Arbeitens.

Welchen Anspruch auf Workation haben Arbeitnehmende?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Workation gibt es nicht. Die Möglichkeit einer Workation hängt allein von der Gewährung des Arbeitgebers ab. Selbst wenn im Arbeitsvertrag bereits mobiles Arbeiten vereinbart ist, ist damit in der Regel nur die freie Ortswahl im Inland gemeint.

Was empfehlen Sie Arbeit­gebern?
Um gerade für die junge Generation attraktiv zu sein, die einen immer größeren Wunsch nach flexibler Arbeit hat, ist Workation ein gutes Mittel. Arbeitgeber sollten sich aber vor der Einführung ausreichend Gedanken über Ablauf, Ausgestaltung und Prozesse machen. Zudem sollten sie die wichtigsten Inhalte festhalten, zum Beispiel durch eine Richtlinie oder einen Zusatz zum Arbeitsvertrag.

Welche Inhalte zum Beispiel?
Zum Beispiel, unter welchen Voraussetzungen Workation gemacht werden darf und wie sie von Seiten des Arbeitnehmers ausgestaltet werden muss. Themen wie Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Ausstattung und Internetgeschwindigkeit am Arbeitsort sollten geklärt werden. Zudem sollte sich der Arbeitgeber Gedanken zum Arbeits- und Datenschutz machen, denn auch wenn er einiges an den Arbeitnehmer delegieren kann, bleibt er am Ende verantwortlich.

Was sagt das Steuerrecht zu Workation?
Zwei Fragen müssen sich Arbeitgeber stellen, wenn es um Arbeiten aus dem Ausland geht: Ändert sich die Pflicht zum Lohnsteuerabzug und besteht das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland? Bei den für Workation typischen Kurz­aufenthalten im Ausland ist die Antwort in der Regel jeweils „Nein“. Je länger der Aufenthalt aber wird, desto genauer sollte man hinsehen.

Und das Sozialversicherungsrecht?
Im Rahmen der Coronapandemie hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) eine pragmatische Lösung für die Einordnung der Workation gesucht und eine Verlautbarung herausgegeben, nach der sie innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz als Entsendung verstanden werden kann. Arbeitnehmer bleiben in Deutschland sozialversicherungspflichtig, eine A1-Bescheinigung belegt das. Diese Information findet sich immer noch auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA). Da die Rechtslage aber nicht abschließend geklärt ist, sollte man mögliche Änderungen im Blick haben. Und für Länder außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten je eigene Abkommen, die es zu prüfen gilt.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Humor. Das Heft können Sie hier bestellen.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Mirjam Stegherr, Journalistin, Moderatorin und Beraterin

Mirjam Stegherr

Freie Journalistin, Moderatorin und Beraterin
Mirjam Stegherr ist freie Journalistin, Moderatorin und Beraterin.

Weitere Artikel