Volle Erwerbsunfähigkeit: Urlaubsabgeltung darf nicht gekürzt werden

Arbeitsrecht

Urlaub und Urlaubsabgeltung gehören zu den häufigsten Streitpunkten im Arbeitsrecht. Vom Bundesarbeitsgericht (BAG) noch nicht entschieden war bis dato, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Kürzung ihrer Urlaubsabgeltung rechnen müssen, wenn ihr Arbeitsverhältnis aufgrund voller Erwerbsminderung endet. Dazu hat das BAG nun mit Urteil vom 3. Juni 2025 (9 AZR 137/24) entschieden, dass der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente keine Auswirkungen auf die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs hat.

Der Fall: Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente

Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin bis 31. Mai 2022 beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug sechs Stunden an fünf Wochenarbeitstagen. Vom 8. Dezember 2018 bis 30. September 2019 war sie arbeitsunfähig; anschließend bezog sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses volle Erwerbsminderungsrente. Zwischen den Parteien war zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht nur noch streitig, in welcher Höhe der am 31. Dezember 2018 bestandene Resturlaubsanspruch von 16 Tagen in 2022 abzugelten war. Während die Klägerin den gesetzlichen Mindestlohn von Mai 2022 als Grundlage sah, stellte die Arbeitgeberin auf den letzten tatsächlich gezahlten Verdienst aus 2018 ab. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden unterschiedlich. Anders als das Arbeitsgericht hatte das LAG Hessen den im Mai 2022 gültigen Mindestlohn zugrunde gelegt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin zurück und bestätigte, dass auch in einem solchen Fall für die Urlaubsabgeltung der gesetzliche Berechnungsmaßstab gilt. Wurde in den letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses nicht gearbeitet, ist das hypothetische Entgelt der letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß Paragraf 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berechnen. Wie das Urlaubsentgelt errechne sich seine Höhe aus einer Multiplikation des Zeit- und Geldfaktors. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung.

Der Zeitfaktor ergebe sich im bestehenden Arbeitsverhältnis aus dem durch den Urlaub ausfallenden Teil der Arbeitszeit. Wie die infolge Urlaubs ausfallende Arbeitszeit zu vergüten ist (Geldfaktor), bestimme sich nach dem in Paragraf 11 Absatz 1 BUrlG geregelten Referenzprinzip.

Berechnungsgrundlage

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG bemesse sich der Geldfaktor gemäß Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, sofern keine andere Berechnung auf Basis einer gesetzlichen Grundlage oder nach Paragraf 13 BUrlG zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen zu erfolgen habe. Auch für die Höhe der Abgeltung sei auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Habe ein Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, sei sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen, urteilte das BAG. Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis führten zu keiner Minderung des Abgeltungsanspruchs, Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 BUrlG.

Volle Erwerbsunfähigkeit als unverschuldete Arbeitsversäumnis

Das Gericht wertete den Bezug einer Erwerbsminderungsrente als unverschuldete Arbeitsversäumnis. Da hier keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt, dürfe sich die Arbeitsversäumnis bei der Bemessung der Urlaubsvergütung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken. Diese Rente sei eine vom Gesetzgeber geschaffene Leistung für gesetzlich Versicherte, die nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Könne ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund voller Erwerbsminderung nicht erbringen, werde ihm die Arbeitsleistung unmöglich, er werde von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei, Paragraf 275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Inanspruchnahme voller Erwerbsminderungsrente sei nicht vorwerfbar und rechtfertigte daher keine Schmälerung des Urlaubsentgelts.

Dies entspreche auch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG, den unter anderem Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 BUrlG umsetze.

Unschädlich sei, dass die Klägerin den Anspruch nicht auf den Referenzzeitraum von 13 Wochen bezogen detailliert berechnet, sondern die Vergütung von sechs Arbeitsstunden täglich für jeden Urlaubstag in Ansatz gebracht habe. Bei Arbeitnehmern mit – wie hier – gleichmäßiger täglicher Arbeitszeit und konstanter Tagesvergütung bedürfe es keiner ins Detail gehenden Berechnung.

Nach dem im Mai 2022 geltenden Mindestlohn sei der Abgeltungsbetrag mit 942,72 Euro brutto (sechs Stunden x 9,82 Euro brutto x 16 Tage) zutreffend berechnet.

Praxisfolgen

Dieses Urteil schafft Klarheit für die arbeitsrechtliche Praxis und stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Krankheits- oder Rentenfall. Das BAG bestätigt die Grundsätze aus seinem Urteil vom 16. April 2024 (9 AZR 165/23) zum Urlaubsabgeltungsanspruch bei Elternzeit – Verdienstkürzung im dreizehnwöchigen Referenzzeitraum des Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 BUrlG führt zu keiner Minderung bei der Urlaubsabgeltung – und führt sie fort. Endet ein Arbeitsverhältnis im Stadium voller Erwerbsunfähigkeit oder sonstigen Fällen unverschuldeter Nichtleistung der Arbeit unmittelbar vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, gilt danach für die Praxis folgendes:

  1. Für die Bemessung der Höhe der Urlaubsabgeltung sind nur die 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
  2. Fand in diesen 13 Wochen unverschuldet keine Arbeitsleistung statt, ist die Abgeltung bezogen auf diesen Zeitraum hypothetisch zu berechnen. Unverschuldet in diesem Sinn ist auch eine währenddessen bestandene volle Erwerbsunfähigkeit. Soweit die Landesarbeitsgerichte Thüringen mit Urteil vom 28. April 2018 (6 Sa 304/18), Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15. Mai 2012 (3 Sa 230/12) und Hamm mit Urteil vom 8. Dezember 2004 (18 Sa 1165/04) auf den Zeitraum zuletzt tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelts abgestellt haben, ist daran nicht weiter festzuhalten.

 

  1. Bei Arbeitnehmern mit gleichmäßiger täglicher Arbeitszeit und konstanter Tagesvergütung bedarf es keiner ins Detail gehenden Berechnung.

 

  1. Zwischenzeitliche Vergütungserhöhungen erhöhen auch den Urlaubsabgeltungsanspruch.

 

  1. Offen bleibt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung des Urlaubsentgelts bei schuldhafter Arbeitsversäumnis zulässig ist.

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Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

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