Abschied von der Gemeinschaft

Arbeitsrecht

Tritt ein Mitarbeiter einer kirchlichen Organisation aus der katholischen Kirche aus, so kann das einem schwerwiegenden Loyalitätsverlust gleichkommen, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Ein Mitarbeiter, der sich durch den Austritt aus der Kirche von der katholischen Glaubensgemeinschaft lossagt, kann von einem unter kirchlicher Trägerschaft stehenden Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. April 2013 (Az. 2 AZR 579/12).

Der Sachverhalt:

Der 60-jährige Kläger war seit 1992 bei dem beklagten Caritasverband als Sozialpädagoge beschäftigt. Er betreute nachmittags sozial benachteiligte Schulkinder, wobei auch nicht-katholische Kinder das Betreuungsangebot wahrnehmen konnten. Die Vermittlung religiöser Inhalte an die Kinder war nicht Teil des Betreuungsprogramms. Der Kläger trat 2011 aus der katholischen Kirche aus und begründete dies gegenüber der Caritas unter anderem mit den Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen. Die Caritas kündigte dem Kläger daraufhin fristlos und begründete die Kündigung mit dem Kirchenaustritt und der Auffassung, dass auch Mitarbeiter des Verbandes im sozialen Zentrum am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilnehmen.

Der Kläger unterlag mit seiner Kündigungsschutzklage sowohl erstinstanzlich als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart.

Die Entscheidung:

Auch die Revision blieb vor dem BAG erfolglos. Die Richter bestätigten einen schweren Verstoß des Klägers gegen arbeitsvertragliche Loyalitätsobliegenheiten gegenüber seinem Arbeitgeber. Die Caritas könne nicht gezwungen werden, im „verkündungsnahen Bereich“ einen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, der sich gänzlich von der Kirche lossagt. Die Abwägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche falle zu Gunsten des Beklagten aus. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Arbeitnehmers wögen in der vorzunehmenden Abwägung nicht schwer, da auch außerhalb der katholischen Kirche Beschäftigungsmöglichkeiten für Sozialpädagogen bestünden.

Hinweise für die Praxis:

Das Urteil stärkt die Rechte kirchlicher Arbeitgeber. Entscheidend ist die Klarstellung, dass die völlige Lossagung von der Kirche nicht nur in Tätigkeitsbereichen, in denen die Vermittlung religiöser Werte im Mittelpunkt steht, sondern auch außerhalb dieses Bereichs zu einem so schwerwiegenden Loyalitätsverlust gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber führen kann, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Abzuwarten bleibt, ob der Kläger den Gang vor das Bundesverfassungsgericht antritt, um die Sonderstellung der Kirchen als Arbeitgeber für den konkreten Fall prüfen zu lassen.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Andreas Grillo

Andreas Grillo

Rechtsanwalt
Osborne Clarke

Weitere Artikel