Schwangerschaft und Entgeltfortzahlung

Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist, hat dieser gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Das regelt Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Wird dieser Arbeitnehmer dann infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so hat er grundsätzlich über die sechs Wochen hinaus keinen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war und
  2. wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit bereits 12 Monate vergangen sind (vgl. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dementsprechend kommt es für einen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht oder ob dieselbe Krankheit (Fortsetzungserkrankung) Auslöser für die Arbeitsverhinderung ist.

Fortsetzungserkrankung während der Schwangerschaft

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die erneute Erkrankung eine Fortsetzung der früheren Erkrankung ist. Zwar ist eine normal verlaufende Schwangerschaft als solche keine Krankheit und somit auch kein Grundleiden. Das Landesarbeitsgericht Köln (8 Sa 184/23) hat dies aber am 21. September 2023 konkretisiert: Treten während einer Schwangerschaft Beschwerden auf, die durch die Schwangerschaft bedingt sind und die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, kann die Schwangerschaft für die Dauer ihres irregulären Verlaufs einem nicht ausgeheilten Grundleiden gleichzusetzen sein.

Irregulärer Verlauf bedeutet lediglich, dass die Schwangerschaft nicht ohne Beschwerden verläuft. Die Beschwerden müssen nicht nach ihrer Art oder ihrem Verlauf als außergewöhnlich schwerwiegend zu betrachten sein. Zudem ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschwerden untereinander in einem Fortsetzungszusammenhang stehen. Entscheidend ist lediglich, ob sie auf dieselbe Schwangerschaft zurückzuführen sind.

Möchte eine schwangere Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung über die gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen hinaus erlangen, so muss sie bei Zweifeln selbst darlegen, dass die zweite Arbeitsunfähigkeit nicht auf das gleiche Grundleiden zurückzuführen ist, es sich also nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Dazu sind im Prozess Ausführungen zu den einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden erforderlich, die eine Beurteilung des Arbeitgebers ermöglichen, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt oder nicht. Die Tatsache, dass der behandelnde Arzt gegenüber der Krankenkasse auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den gleichen ICD-Code angibt, ist ein Indiz für eine Fortsetzungserkrankung, welches die Arbeitnehmerin zu widerlegen hat, wenn sie Entgeltfortzahlung erlangen möchte.

ICD-Code ist ein erstes Indiz

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf zu erfahren, welche Krankheit der Arbeitsunfähigkeit konkret zugrunde gelegen hat. Der auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (für die Krankenkasse) angegebene ICD-Code für die jeweilige Krankheit des Arbeitnehmers kann, wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt, aber als Indiz für eine Fortsetzungserkrankung herangezogen werden, sodass eine Entgeltfortzahlung über den 6-Wochen-Zeitraum unterbleiben kann. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, darzulegen, dass es sich um eine neue, von der vorherigen Erkrankung losgelöste und unabhängige Krankheit handelt, die erneut die Entgeltfortzahlung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auslösen würde.

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Katrin Gratzfeld

Dr. Katrin Gratzfeld ist Rechtsanwältin im Bereich Employment, Pension & Mobility am Düsseldorfer Standort von Taylor Wessing. Sie berät national und international tätige Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts mit Fokus auf der vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung des Einsatzes flexibler Personalreserven sowie Projekten zur Sicherstellung der HR-Compliance.

Antonia Gutsche

Dr. Antonia Gutsche, Rechtsanwältin bei Taylor Wessing in der Praxisgruppe Employment, Pension & Mobility, berät national und international tätige Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

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