Betriebsratsschulungen – Verhältnismäßigkeit und Freiheitsgrenzen

Betriebsrat

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 7. Februar 2024 (7 ABR 8/23) entschieden, dass der Betriebsrat das Recht hat, auf Kosten des Arbeitgebers an einer Schulung in Präsenz teilzunehmen – selbst dann, wenn zum gleichen Thema zeitgleich eine Online-Schulung angeboten wird und die Präsenz-Schulung hohe Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten auslöst. Arbeitgeber müssen neben den Schulungsgebühren auch diese Kosten übernehmen – ungeachtet der denkbaren Alternative einer keine Zusatzkosten auslösenden Online-Schulung.

Der vom Siebten Senat des BAG behandelte Streit bestand zwischen einer Fluggesellschaft auf Arbeitgeberseite und der dort bestehenden Personalvertretung. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen richtet sich auch der Schulungsanspruch der Personalvertretung nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Daher sind die vom BAG aufgestellten Grundsätze genauso im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten zu berücksichtigen.

Keine grenzenlose Freiheit des Betriebsrats

Im Betriebsverfassungsgesetz  ist in Paragraf 37 Absatz 6 der Schulungsanspruch des Betriebsrats normiert. Bei der Auswahl der von Betriebsratsmitgliedern zu besuchenden Schulungen – soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind – hat der Betriebsrat einen weiten Spielraum. Das BAG macht nun wieder einmal deutlich, dass der Arbeitgeber diesen auch nicht unbedingt aus rein monetären Gründen eingrenzen kann. Dieser Spielraum besteht sowohl bei der Wahl des Schulungsformats, des Schulungsinhalts (jedenfalls im Bereich des Betriebsverfassungsrechts und allgemeinen Arbeitsrechts) als auch bei der Wahl des Schulungsortes. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Paragraf 40 BetrVG.

Arbeitgeber sind trotz der aktuellen BAG-Entscheidung jedoch nicht verpflichtet, etwaigen Luxus-Durst von Betriebsratsmitgliedern zu stillen. Die Kostentragungspflicht wird begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Kostenschonung und das in Paragraf 2 Absatz 1 BetrVG normierte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es hat in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat stattzufinden. Die entstandenen Kosten dürfen insbesondere nicht „unnötig“ sein. Wann die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten ist, muss aber von außen beurteilt werden. Der Betriebsrat muss nicht unbedingt die günstigste Schulungsveranstaltung wählen, sofern eine andere Schulung aus seiner Sicht inhaltlich passender oder qualitativ besser ist, wie es vorliegend aufgrund der unterschiedlichen Qualität von Online- und Präsenzveranstaltungen beurteilt wurde.

Interne Regelungen können dem Betriebsrat von vornherein Grenzen setzen. Beim Arbeitgeber geltende Reisekostenregelungen muss der Betriebsrat grundsätzlich beachten und gegebenenfalls eine bestimmte Hotelkategorie oder Zugklasse buchen.

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch darauf verweisen, eine zeitlich nahegelegene und inhaltsgleiche Schulung am nächstgelegenen Schulungsort zu besuchen, um so wenigstens die Fahrtkosten oder Übernachtungskosten zu reduzieren. Insofern ist Arbeitgebern anzuraten, sich bei der Anmeldung einer weit entfernten Betriebsratsschulung einmal selbst darüber zu informieren, ob gleichwertige Alternativen in pendelbarer Distanz angeboten werden. Eine Alternative zu teuren externen, weit entfernten Schulungen können etwa auch inhaltsgleiche interne Präsenzschulungen sein.

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Antonia Gutsche

Dr. Antonia Gutsche, Rechtsanwältin bei Taylor Wessing in der Praxisgruppe Employment, Pension & Mobility, berät national und international tätige Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

Katrin Gratzfeld

Dr. Katrin Gratzfeld ist Rechtsanwältin im Bereich Employment, Pension & Mobility am Düsseldorfer Standort von Taylor Wessing. Sie berät national und international tätige Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts mit Fokus auf der vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung des Einsatzes flexibler Personalreserven sowie Projekten zur Sicherstellung der HR-Compliance.

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