Eine Frage der Angemessenheit

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14) entschieden, dass ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Dauernachtarbeit darstellt. Wirtschaftliche Erwägungen der Arbeitgeberin wirken sich auf die Höhe des Zuschlags nicht mindernd aus.

Der Arbeitnehmer war bei der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin als LKW-Fahrer im Paketlinientransport eingesetzt, und zwar dauerhaft nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Die Arbeitgeberin zahlte zuletzt für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von 20 Prozent. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30Prozent vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren. Die Arbeitgeberin führte dagegen an, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen beziehungsweise Wettbewerbsvorteilen gezwungen sei, die Pakete zur Nachtzeit zu transportieren. Der vom Arbeitnehmer beantragte Zuschlag sei daher unangemessen hoch.

Arbeitnehmer, die zwischen 23 Uhrund6 Uhr arbeiten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die geleisteten Nachtstunden angemessen. Der Zuschlag kann sich aber erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit nach ihrem Umfang oder der Art der Tätigkeit besonders hoch ist. Dies sei, so das Bundesarbeitsgericht, regelmäßig der Fall, wenn ein LKW-Fahrer im Paketliniendienst nach seinem Arbeitsvertrag dauerhaft nachts tätig werde. In diesem Fall sei ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen anzusehen. Auf die Höhe des Zuschlags wirken sich, so das Bundesarbeitsgericht weiter, rein wirtschaftliche Erwägungen der Arbeitgeberin, nämlich die Entscheidung, die Pakete nachts aus Gründen des Wettbewerbsvorteils zu transportieren, nicht mindernd aus. Zudem enthalte ein Stundenlohn über Tarif keinen Nachtzuschlag.

Für die Praxis ist nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgericht im Urteil Folgendes wichtig: Ist die Arbeitsleistung nicht zwingend nachts zu erbringen, weil dies weder technisch erforderlich ist noch sich aus der Art der Tätigkeit ein solcher Zwang ergibt (letzteres wäre zum Beispiel zu bejahen bei Rettungsdiensten in der Nacht), wirken sich rein wirtschaftliche Vorteile, die der Arbeitgeber durch eine Nachtarbeit hat, nicht zu seinen Gunsten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zuschlagshöhe aus. Arbeitgeber müssen sich also in ihren Kalkulationen darauf einstellen, dass bei Arbeitnehmern, die dauernd nachts eingesetzt sind und bei denen dieser Einsatz nicht zwingend erforderlich ist, höhere Zuschläge als 20bis 25 Prozent zu zahlen sind.

Für die Gestaltung von Arbeitsverträgen gilt, dass statt einer nur pauschal erhöhten Grundvergütung konkrete Zuschläge für Nachtarbeit geregelt werden sollte. Denn nur wenn konkrete Anhaltspunkte im Vertrag bestehen, dass Zahlungen zum Ausgleich der Erschwernisse der Nachtarbeit gezahlt werden, kann dies bei der Frage, ob ein Zuschlag angemessen ist oder nicht, berücksichtigt werden.

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Nina Springer

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