Geplante Erhöhung des Mindestlohns in vier Stufen

Arbeitsrecht

Der Mindestlohn soll bis Juli 2022 in vier Stufen auf 10,45 Euro steigen. Dies empfahl die Mindestlohnkommission am 30.Juni der Bundesregierung einstimmig.

Mindestlohn seit 2015

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1.Januar 2015 durch das Mindestlohngesetz eingeführt und betrug zunächst EUR8,50. Er wird turnusmäßig angepasst, wobei für die Anpassung eine unabhängige Kommission – die Mindestlohnkommission – eingeführt wurde. Die Bundesregierung passt die Höhe des Mindestlohns dann durch Rechtsverordnung an.

Mindestlohnkommission fasst alle zwei Jahre neuen Beschluss

Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre von der Mindestlohnkommission überprüft. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und insgesamt sechs Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, sowie wissenschaftlichen – nicht stimmberechtigten – Mitgliedern.

Stetige Erhöhung des Mindestlohns

Bereits im Juni 2016 empfahl die Mindestlohnkommission in ihrem ersten Beschluss den Mindestlohn zum 1.Januar 2017 auf EUR8,84 zu erhöhen. In ihrem zweiten Beschluss im Juni 2018 legte sie dann fest, dass der Mindestlohn ab 1. Januar 2019 auf EUR9,19 und ab 1. Januar 2020 auf EUR9,35 steigen soll.

Aktueller Vorschlag der Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission schlug der Bundesregierung im Rahmen ihres dritten Beschlusses am Dienstag, 30.Juni 2020 vor, den Mindestlohn nun in vier Schritten anzuheben. Der Mindestlohn soll

  • zum 1. Januar 2021 auf EUR 9,50,
  • zum 1. Juli 2021 auf EUR 9,60,
  • zum 1. Januar 2022 auf EUR 9,82 und
  • zum 1. Juli 2022 auf EUR 10,45

steigen.

Stufenweise Erhöhung geplant

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten nur den Mindestlohn zahlen, müssen sich auch weiterhin – trotz der derzeitigen und voraussichtlich länger andauernden Rezession – auf eine Erhöhung der Lohnkosten einstellen.

Hohes Risiko bei Verstoß

Sollten sich Arbeitgeber nicht an den Mindestlohn halten, droht beispielsweise die Gefahr einer Geldbuße bis zu EUR 500.000.

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(c) Osborne Clarke

Jörg Puppe

Jörg Puppe ist Rechtsanwalt bei Osborne Clarke. Er berät nationale und internationale Unternehmen auf dem Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, z.B. bei Fragen der Vertragsgestaltung und der betrieblichen Mitbestimmung. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln sowie an der Universidad de Sevilla. Sein Referendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen in Montevideo und Kapstadt.

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