Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ab einem gewissen Altersabstand zwischen Eheleuten kann der Arbeitgeber die Hinterbliebenenrente kürzen.
Einmal mehr wurde damit eine sogenannte Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung für wirksam erachtet. Diese sind ein taugliches Instrument zur Risikobegrenzung für Arbeitgeber, die eine Hinterbliebenenversorgung zusagen.
Sagt ein Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, umfasst die Zusage häufig nicht nur Altersleistungen für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, etwa eine Betriebsrente, sondern weitere Versorgungsfälle wie etwa eine Hinterbliebenenversorgung. Bei einer Hinterbliebenenversorgung gewährt der Arbeitgeber für den Fall des Todes des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers dessen Hinterbliebenen, meist Eheleuten und/oder Kindern, eine Versorgungsleistung. Dies kann beispielsweise eine Hinterbliebenenrente sein.
Bereits zum Zeitpunkt der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die eine Hinterbliebenenversorgung enthält, muss der Arbeitgeber seine mögliche wirtschaftliche Belastung abschätzen und begrenzen können. Andernfalls ist die finanzielle Planung für solche Versorgungssysteme schwerlich möglich.
Werden die Kinder des Arbeitnehmers als versorgungsberechtigte Personen genannt, funktioniert diese Risikobegrenzung durch bestimmte Bedingungen für die Hinterbliebenenversorgung. Diese wird häufig bis zu einem Höchstalter, beispielsweise 25 Jahre, der Kinder oder aber durch den Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung begrenzt. Danach sind Kinder typischerweise selbst in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Auch Kombinationen solcher Bedingungen sind möglich.
Altersabstandsklauseln zur Begrenzung des finanziellen Risikos
Schwieriger ist die Prognose der künftigen wirtschaftlichen Belastung bei einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Ehepartners des Arbeitnehmers. Sind die Eheleute in etwa gleich alt, hält sich die durch die Hinterbliebenenversorgung begründete wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber zumeist in zumutbaren Grenzen. Der überlebende Ehepartner bezieht eine Hinterbliebenenversorgung meist nur für einen überschaubaren Zeitraum. Anders ist dies, wenn der hinterbliebene Ehepartner sehr viel jünger als der verstorbene Arbeitnehmer ist. In diesem Fall würde die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers erheblich steigen, da mit einem sehr langen Bezugszeitraum für die Hinterbliebenenrente zu rechnen ist. Um dieses finanzielle Risiko abzumildern, werden in der Praxis verschiedene Gestaltungen verwendet. Eine Variante zur Risikobegrenzung sind sogenannte Altersabstandsklauseln. Dies sind Regelungen, die die Ansprüche des überlebenden Ehepartners auf eine Hinterbliebenenleistung begrenzen oder sogar komplett ausschließen. Über die Rechtmäßigkeit von Altersabstandsklauseln wird seit Langem diskutiert, sodass solche Regelungen bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung waren.
Der Fall und die Position der Erfurter Bundesrichter
Im Dezember letzten Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut Gelegenheit, sich zu einer Altersabstandsklausel zu äußern (Urteil vom 11.12.2018, Az. 3 AZR 400/17). Im dem zugrundeliegenden Fall war in der Versorgungsordnung geregelt, dass die Hinterbliebenenrente für den überlebenden Ehepartner für jedes Jahr, das über einen Altersunterschied von zehn Jahren zwischen den Eheleuten hinausging, um fünf Prozent gekürzt würde. Diese Kürzung wollte eine Witwe jedoch nicht hinnehmen. Sie war 15 Jahre jünger war als ihr Ehemann und müsste somit Abschläge von insgesamt 25 Prozent hinnehmen. Der Ehemann erhielt bis zu seinem Tod vom Arbeitgeber eine Betriebsrente. Die klagende Witwe sah in der Kürzung ihrer Witwenrente eine gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Altersdiskriminierung und klagte sich durch die Instanzen.
Das BAG hielt die beschriebene Altersabstandsklausel jedoch für wirksam und wies die Klage ab. Das Gericht ging zwar von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters durch die Altersabstandsklausel aus, erachtete diese Benachteiligung allerdings für gerechtfertigt. Ein Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagte, habe ein legitimes Interesse, das damit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Die Klausel greife erst ab einem Altersabstand von elf Jahren. Der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner sei in diesem Fall darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer verbringe. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehegatten den üblichen Abstand erheblich übersteige. Die Versorgungsregelung sehe überdies keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern eine maßvolle schrittweise Reduzierung. Einen vollständigen Ausschluss des hinterbliebenen Ehepartners aus der Hinterbliebenenversorgung bewirke sie erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.
Mit diesem Urteil bestätigt das BAG seine Linie zu Altersabstandsklauseln. Erst im Februar 2018 (Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 43/17) hatte das Gericht entschieden, dass ab einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sogar ein vollständiger Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung in der Versorgungszusage geregelt werden können.
Zusätzliche Sicherheit für die Praxis
Für die Praxis wird damit einmal mehr klargestellt, dass Altersabstandsklauseln ein taugliches Mittel zur Reduzierung des finanziellen Risikos der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung sind. Klar ist, dass entweder geregelt werden kann, dass eine Hinterbliebenenversorgung ab einem Altersabstand von mehr als zehn Jahren allmählich gekürzt werden kann oder ab einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sogar vollständig ausgeschlossen werden kann. Bei der Gestaltung von Versorgungsordnungen oder individualvertraglichen Zusagen, die eine Hinterbliebenenversorgung enthalten, sollten angemessene Altersabstandsklauseln standardmäßig aufgenommen werden.