Mobbing im Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht

Eine Arbeitnehmerin hat ihren Arbeitgeber wegen Mobbings auf rund 900.000 Euro verklagt. Die Klage wurde abgewiesen. Nicht jede längere Konfliktsituation rechtfertige laut Gericht einen Mobbingvorwurf.

Mobbing ist laut Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Typisch für Mobbing ist, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht durch eine einzelne Handlung oder Arbeitsanweisung gemobbt wird, sondern durch viele, isoliert betrachtet möglicherweise sogar harmlose Aktionen unter Druck gesetzt und schikaniert und damit in seinem Persönlichkeitsrecht oder seiner Gesundheit verletzt wird. Arbeitnehmer sind für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet.

Im fraglichen Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf knapp 900.000 Euro Schmerzensgeld geklagt. Die 1960 geborene Diplom-Ökonomin hatte behauptet, sie sei seit 2008 Schikanen ausgesetzt gewesen. Die Klägerin war seit 1995 zunächst als betriebswirtschaftliche Kostenrechnerin tätig. Später wechselte sie in die Revision. Seit 2008 kam es zu Konflikten zwischen der Klägerin und ihrem Vorsetzten. Anlass für den Konflikt war zunächst der Umstand, dass die Klägerin zu einer bestimmten Zeit nicht im Büro anwesend war, obwohl sie nach den von ihr angefertigten Aufzeichnung über ihre Arbeitszeit hätte anwesend sein müssen. Konsequenz dieser Ungereimtheit war, dass der Vorgesetzte die Anwesenheitszeiten der Klägerin mit Zustimmung des Personalrates stärker überwacht hat.

Schließlich gipfelte der Konflikt in einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges, die das zuständige Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme jedoch für unwirksam erachtete, weil der Arbeitgeber nicht hat widerlegen können, dass die theoretische Möglichkeit bestand, dass die Arbeitnehmerin, nachdem sie beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes beobachtet worden war, das Gebäude (unbeobachtet) wieder betreten habe. Nach Rückkehr der Klägerin in den Betrieb setzte die Arbeitgeberin die Klägerin für eine gewisse Zeit räumlich getrennt vom ursprünglichen Arbeitsplatz ein. Die Klägerin konnte aber eine systematische Schikane nicht nachweisen. Die von ihr vorgetragenen einzelnen Handlungen reichten dem LAG Düsseldorf nicht. Das Gericht führte aus, dass der Arbeitgeber die Schulungswünsche der Klägerin habe ablehnen dürfen, weil diese das Budget überschritten hätten. Auch sei die vorübergehende räumliche Trennung nicht zu beanstanden. Angesichts der angespannten Situation habe der Vorgesetzte auch Vier-Augen-Gespräche ablehnen und eine weitere Person hinzuziehen dürfen.

Das LAG vertrat die Ansicht, dass auch längere Konfliktsituationen in einem Arbeitsverhältnis vorkommen können und nicht jede Kritik des Vorgesetzten, sei sie auch unberechtigt oder überzogen, einen Mobbingvorwurf rechtfertigt. Zu Lasten der Klägerin wurde berücksichtigt, dass die Klägerin ein Mediationsverfahren abgelehnt beziehungsweise von einem Schuldeingeständnis des Arbeitgebers abhängig gemacht hatte.

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Christina Reifelsberger

Rechtsanwältin
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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