Pflichten des Arbeitgebers bei Lohnpfändungen

Arbeitsrecht

Zum 1. Juli ist der Grundbetrag des Einkommens, der unpfändbar ist, um 16,15 Euro auf 1.045,04 Euro gestiegen. Eine Erhöhung, die Arbeitgeber bei den Lohnabrechnungen zwingend beachten müssen. Ansonsten droht ihnen – trotz des vergleichsweise geringen Betrags – unter Umständen ein erheblicher Mehraufwand oder ein großer finanzieller Verlust. Zudem haben Arbeitgeber zahlreiche weitere Pflichten, wenn sich einer oder mehrere ihrer Angestellten in einem Insolvenzverfahren befinden oder deren Lohn gepfändet wird.

Überweist ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Lohn gepfändet wird, weniger als den unpfändbaren Grundbetrag – etwa auf Basis der alten Grenze von 1028,89 Euro – kann ihn der Arbeitnehmer für den Differenzbetrag haftbar machen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Betrag nachzahlen, den er zu wenig überwiesen hat

Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, kann der Arbeitgeber den Betrag, den die Pfändungsgläubiger zu viel erhalten haben, von diesen zurückfordern. Das Problem: Der Betrag steht oftmals in keinem Verhältnis zum zeitlichen Mehraufwand und den damit verbundenen Kosten. Der Aufwand wird sogar noch größer, wenn der Arbeitgeber den Differenzbetrag für mehrere Arbeitnehmer oder von unterschiedlichen Pfändungsgläubigern zurückfordern muss. Die Alternative ist aber auch nicht attraktiv: Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag an den Arbeitnehmer, fordert diesen aber nicht von den Gläubigern zurück – er zahlt also zwei Mal.

Bei einem Differenzbetrag von 16,15 Euro dürfte das – auch bei mehreren Arbeitnehmern – noch tragbar sein. Der pfändungsfreie Grundbetrag erhöht sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer Unterhaltspflichten hat. Je nachdem für wie viele Personen er unterhaltpflichtig ist, kann der Beitrag um mehrere hundert Euro steigen. Zudem verbleibt Arbeitnehmern, deren Lohn größer ist als der Mindestpfändungsfreibetrag, vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Fakt ist: Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitnehmer für eine beträchtliche Summe haftbar gemacht werden – im Fall der Fälle auch rückwirkend. Umso wichtiger ist es daher, dass Arbeitgeber die neuen Pfändungsfreigrenzen beachten.

Aber auch über die neuen Pfändungsfreigrenzen hinaus hat der Arbeitgeber zahlreiche Pflichten:

Hat ein Gläubiger durch einen Vollstreckungstitel eine Lohnpfändung gegen einen Arbeitnehmer erwirkt, wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss förmlich zugestellt. Dieser muss binnen 14 Tagen vom Datum der Zustellung an eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. In dieser muss der Arbeitgeber insbesondere erklären, ob und in welchem Umfang er den Pfändungsanspruch des Gläubigers anerkennt und ob andere Pfändungen oder Abtretungen vorliegen. Bei einem Gläubiger ist dies noch relativ leicht darstellbar. Haben jedoch mehrere Gläubiger Ansprüche geltend gemacht, gilt das Prioritätsprinzip: Entscheidend ist der Eingang des jeweiligen Beschlusses. Als so genannter Drittschuldner muss der Arbeitgeber die Reihenfolge der Gläubiger zwingend einhalten – ansonsten kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Der Beschluss kann zudem Besonderheiten enthalten – etwa die Anordnung, dass Personen, für die der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist, nicht zu berücksichtigen sind, da sie eigene Einkünfte haben. Diese Besonderheiten haben direkten Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Betrags, den der Arbeitgeber richtig berechnen muss. Zahlt er dem Gläubiger weniger als diesem zusteht, muss der Arbeitgeber die Differenz nachzahlen.

Generell gilt: Der Arbeitgeber kann sich die Mehrkosten beziehungsweise den Aufwand, den er aufgrund einer Lohnpfändung hat, im Normalfall weder vom Arbeitnehmer noch vom Gläubiger erstatten lassen. Er darf diese auch nicht vom Lohn oder vom pfändbaren Betrag einbehalten. Ausnahme: Mit dem Arbeitnehmer wurde etwa im Arbeitsvertrag eine so genannte Kostenüberbürdung vereinbart.

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Elske Fehl-Weileder

Fachanwältin für Insolvenzrecht
Schultze & Braun

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