Verfahrenspflichten unbedingt einhalten

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Entscheidung über die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen ist, wenn deren Mitglieder zu den Bewerbern gehören (Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12).

Der Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten, die eine Spielbank betreibt, seit über 30 Jahren beschäftigt. Auf die von der Beklagten ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen als Tisch-Chef bewarben sich unter anderem der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist. Die Beklagte teilte dem Schwerbehindertenvertreter mit, dass wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Interessenkollision weder er noch der Kläger als sein Stellvertreter an der Auswahlentscheidung zu beteiligen seien.

Die Beklagte entschied sich schließlich für zwei andere Bewerber. Aufgrund der unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahlentscheidung sieht sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch diskriminiert und macht gegen die Beklagte einen Ent-schädigungsanspruch geltend.

Die Entscheidung
Das BAG hat festgestellt, dass bei der Entscheidung über die Bewerbung des Klägers die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden muss. Dagegen spreche auch nicht der von der Beklagten angenommene Interessenkonflikt. Denn der Arbeitnehmer selbst könne einen solchen Konflikt beseitigen, indem er die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seinen direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle ausdrücklich ablehne. Der Arbeitgeber könne hingegen seinerseits von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht absehen. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nun obliegt es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Hinweise für die Praxis
Mit Blick auf die vorliegende Entscheidung ist Arbeitgebern zu empfehlen, die in § 81 SGB IX normierten arbeitgeberseitigen Verfahrenspflichten gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie gegenüber der Schwerbehindertenvertretung genau einzuhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer erfolgreich Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend machen kann. In diesem Zusammenhang hat das BAG erneut bestätigt, dass Verfahrensfehler die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung rechtfertigen können. Besteht die Vermutung erst einmal, kann der Arbeitgeber diese zwar widerlegen. Jedoch muss er dazu den in der Praxis schwierigen Nachweis erbringen, dass zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung kein Zusammenhang besteht.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren

Dominik Gallini

Rechtsanwalt
Osborne Clarke

Weitere Artikel