Welche Änderungen sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ergeben

Arbeitsrecht

Zum 1. Januar 2018 sind gleich zwei Gesetzespakete in Kraft getreten, die erhebliche Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung mit sich bringen. Das sind die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ergeben.

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 dient der Umsetzung der Vorgaben der namensgebenden Richtlinie vom 16. April 2014. Diese bezweckt die Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb der EU und den Abbau von Hindernissen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die bei einem grenzüberschreitenden Wechsel des Arbeitsplatzes entstehen können. Obwohl die Richtlinie nur Sachverhalte mit Auslandsberührung betrifft, hat der Gesetzgeber sie weitgehend auch mit Wirkung für innerstaatliche Sachverhalte umgesetzt. Das Gesetz hat zu folgenden Änderungen geführt:

  • Verkürzung der Fristen für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften (§1b Abs. 1 BetrAVG): Die erforderliche Zusagedauer wurde von fünf auf drei Jahre begrenzt, das Mindestalter zum Ausscheiden von 25 Jahren auf 21 Jahre reduziert. Dies wird zu einer Zunahme des Aufwands für die Verwaltung kleiner Anwartschaften führen. Aufgrund der Übergangsvorschrift in §30f Abs.3 BetrAVG gelten für vor 2018 erteilte Zusagen jedoch Einschränkungen.
  • Dynamisierung von Versorgungsanwartschaften (§ 2a BetrAVG): Während Versorgungsanwartschaften – anders als laufende Rentenleistungen (vgl. §16 BetrAVG) – bisher keinen gesetzlichen Anpassungspflichten unterlagen, schreibt §2a BetrAVG nunmehr vor, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert ihrer unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten ein, um eine solche Benachteiligung auszuschließen.
  • Erweiterte Auskunftspflichten des Arbeitgebers (§4a BetrAVG): Die Regelung zu den Auskunftspflichten des Arbeitgebers wurde vollständig neu gefasst. Weiterhin ist die Auskunft nur auf Verlangen des Versorgungsberechtigten zu erteilen. Dieser muss jedoch fortan kein berechtigtes Interesse an der Auskunft mehr darlegen. Auskunftsberechtigt sind nunmehr auch Hinterbliebene. Die Auskunft ist in Textform zu erteilen und muss bestimmte Informationen enthalten, unter anderem die aktuelle und die erreichbare Höhe der Versorgungsleistung sowie die Entwicklung der Anwartschaft nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die Erweiterung der Auskunftspflichten dürfte zu einem deutlichen Mehraufwand und einer steigenden Zahl von Haftungsprozessen führen.
  • Zustimmungserfordernis bei der Abfindung von Kleinstanwartschaften (§3 Abs.2 Satz3
    BetrAVG):
    Während der Arbeitgeber Kleinstanwartschaften, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten, bisher einseitig ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten abfinden konnte, erfordert die Abfindung nunmehr dessen Zustimmung, wenn er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Auch wenn die Regelung auf Auslandssachverhalte beschränkt ist, besteht die Unsicherheit über einen grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel praktisch in jedem Fall. Die begrenzte Mitteilungsfrist könnte zudem gegen die Vorgaben der EU-Mobilitätsrichtlinie verstoßen.
  • Ausnahme für Pensionskassen bei der Anpassungsprüfung (§§16 Abs.3 Nr.2, 30c Abs.1a BetrAVG): Bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der sog. Escape-Klausel neu geregelt und dadurch die Möglichkeit erweitert, Pensionskassenzusagen von den Anpassungsprüfungs- und Anpassungspflichten gemäß §16 BetrAVG auszuschließen. Da das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Neuregelung eine Rückwirkung abgesprochen hatte (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 3 AZR 342/15), hat der Gesetzgeber eine solche kurzerhand per Gesetz eingeführt.

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Alexander Heider, Foto: Allen Overy

Alexander Heider

Associate
Allen & Overy
Alexander Heider ist Associate in der Arbeitsrechtsgruppe im Düsseldorfer Büro von Allen & Overy LLP. Seit 2014 ist Herr Heider auf dem Gebiet des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts tätig. Ein Schwerpunkt seiner Beratung sind Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere Fragen der Auslagerung, Änderung und Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten sowie die gerichtliche Vertretung von Mandanten in pensionsrechtlichen Streitigkeiten.

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