bAV: Immer mehr Pensionskassen straucheln

Personalmanagement

Das Problem ist seit längerem bekannt, getan hat sich jedoch bislang wenig: Immer mehr Pensionskassen geraten in finanzielle Schwierigkeiten. Und immer mehr Arbeitgeber müssen die Lücke schließen, damit es bei der Betriebsrente keine Abzüge gibt. Laut übereinstimmenden Medienberichten beobachtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit 31 der 135 Pensionskassen intensiv. Den regelmäßigen, durch die BaFin durchgeführten Stresstest hatten zuletzt neun Pensionskassen nicht bestanden. Ihnen steht das Wasser bis zum Hals.

Welche Pensionskassen genau betroffen sind, kann und will die BaFin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht verraten. Öffentlich bekannt sind allerdings die Fälle der Pensionskasse der Steuerberater und der Caritas. Bei dem katholischen Verband mussten Versicherte Abzüge von teilweise mehr als 300 Euro monatlich hinnehmen, da die Kasse – auch aufgrund schwerer Management-Fehler – ins Straucheln geraten war. Auch die Kölner Pensionskasse, eine Schwester der Caritas, kürzte ihre Leistungen. Die Versicherungsaufsicht untersagte diesen Anbietern daraufhin das Neugeschäft.

Pensionskassen litten – ähnlich wie Lebensversicherer – erheblich unter der Niedrigzinsphase, erklärte vor Kurzem Frank Grund, Chef der BaFin, gegenüber der Deutschen Presseagentur. Nicht nur die sinkenden Renditen seien ein Problem, sondern auch die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung. Da Pensionskassen lebenslange Renten zahlen, trifft sie diese Kombination besonders hart. Doch sie sind an der Lage nicht ganz unschuldig: Viele haben ihre Zinserwartungen – ganz nach dem Prinzip Hoffnung – jahrelang nicht angepasst. Das rächt sich nun.

Arbeitgeber geraten immer häufiger in die Subsidiärhaftung

Nicht alle Pensionskassen sind gleich stark betroffen. Tatsächliche Kürzungen nehmen bislang die sogenannten regulierten Pensionskassen vor, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert sind. In ihrem Fall sieht das Gesetz im Unterschied zu den deregulierten Pensionskassen eine sogenannte Sanierungsklausel vor. Kommt es zum Ernstfall, dürfen diese Pensionskassen Leistungen kürzen. Dann tritt gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVGder Arbeitgeber ein und muss die Lücke schließen.

Allerdings muss der Arbeitgeber dafür noch existieren. Ist das nicht der Fall, verlieren die Versicherten einen Teil ihrer Rente. Arbeitsminister Hubertus Heil will die Betriebsrenten deshalb künftig über den Pensions-Sicherungs-Verein absichern, der in diesem Fall einspringt. Obgleich der Vorschlag Betriebsrentner:innen zugutekommt, helfe das aber nicht den betroffenen Unternehmen, warnt Manfred Baier, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands pauschaldotierter Unterstützungskassen (BV-pdUK). Denn auch diese gerieten durch die aktuelle Lage der Pensionskassen immer wieder ins Straucheln: Nach Informationen des BV-pdUK rutschten hierdurch etwa die Modelleisenbahnfirma Fleischmann, die Verbraucherzentrale Bremen sowie der Strumpfhersteller Kunert in die Insolvenz.*

Auch mit dem im Jahr 2018 eingeführten Sozialpartnermodell sei Unternehmen laut Maier nur bedingt geholfen. Denn dieses gelte lediglich für Betriebe mit Tarifbindung. Diese besteht jedoch nur für die allerwenigsten Mittelständler. Viele Unternehmen überlegen sich deshalb, ob sie für die betriebliche Altersversorgung versicherungsfreie Wege der bAV wählen. Angesichts der aktuellen Lage empfiehlt Baier Unternehmen und Arbeitnehmer:innen alternative, von Kapitalmärkten unabhängige Wege.

*Ergänzung der Redaktion: Laut einer früheren Version des Artikelsführte die Lage der Pensionskassen auchbeim Unternehmen Deutsche Mechatronics zur Insolvenz. Nach einer detailliertenStellungnahme durch das Unternehmenstellen wir richtig, dass für die Insolvenz, anders als im Beitrag dargestellt, jedoch ein bilanzielles Übergewicht von Pensionsrückstellungen mit verantwortlich war. Die dadurch jährlich steigenden Liquiditätsabflüsse waren auf Dauer für die Deutsche Mechatronics nicht zu stemmen.


Arbeitgeber können bei der betrieblichen Altersvorsorge zwischen fünf Möglichkeiten wählen:

Pensionskasse

Bei Pensionskassen unterscheidet man zwischen Betriebspensionskassen, Konzernpensionskassen und Gruppenpensionskassen. Betriebspensionskassen werden von einem einzelnen Unternehmen getragen, Konzernpensionskassen von mehreren Unternehmen eines Konzerns. Gruppenpensionskassen kommen bei mehreren Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen zum Einsatz. Man unterscheidet außerdem zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen. Bei den deregulierten Pensionskassen handelt es sich um von Versicherern gegründete Pensionskassen. Bei einem Crash sind ihre Zusagen über die sogenannte Zinszusatzreserve abgesichert. Sie können ihre Beiträge und Leistungen nicht je nach Marktlage senken oder heben. Anders sieht dies bei den sogenannten regulierten Pensionskassen aus. Diese wurden ursprünglich von Unternehmen gegründet.

Direktversicherung

Direktversicherungen werden vor allem von kleineren und mittleren Betrieben angeboten. Dabei handelt es sich um eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für eine:n Beschäftigte:n abschließt. Möglich ist eine klassische oder eine fondsgebundene Lebensversicherung.

Pensionsfonds

Größere Unternehmen wie zum Beispiel RWE, Siemens oder Bosch bieten ihren Beschäftigten in der Regel eigene Pensionsfonds an. Dabei wird in Aktien investiert: Das verspricht eine höhere Rendite, birgt aber auch ein erhöhtes Risiko. Die Höhe der ausgezahlten Rente ist unter anderem von den Erträgen des jeweiligen Unternehmens abhängig.

Unterstützungskasse

Bei Unterstützungskassen handelt es sich um arbeitgebereigene Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge. Das Modell ist eher Gutverdienern vorbehalten. Die Höhe der Betriebsrente ist von der Zusage des Arbeitgebers abhängig. Dieser garantiert zwar nur eine Mindestauszahlung. Diese kann sich aber um Überschüsse aus den Erträgen erhöhen.

Direktzusage

Bei der Direktzusage zahlt der Arbeit­geber den Beschäftigten eine Rente aus dem Betriebs­vermögen. Hier ist kein externer Versorgungsleister nötig. Unternehmen müssen vielmehr Rückstellungen bilden, um den Zusagen nachzukommen. Diese kann ein Unternehmen allerdings auch in die eigene Firma investieren, wodurch es Steuern spart. Die Rückstellungen müssen über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert werden.

Neu: Sozialpartnermodell

Seit 2018 gibt es außerdem das sogenannte „Sozialpartnermodell“, das über Tarifverträge eingeführt werden soll. Hier wird keine bestimmte Rentenhöhe mehr garantiert. Es wird vielmehr eine Zielrente vereinbart, die anzeigt, wie hoch die Rente später in etwa ausfallen wird. In Zeiten nied­riger Zinsen soll es Arbeitgebern hierdurch möglich sein, in ertragreichere Bereiche wie etwa in Aktien zu investieren.


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Deidre Rath

Deidre Rath

Deidre Rath war von Februar 2019 bis August 2020 Online-Redakteurin beim Magazin Human Resources Manager bei Quadriga. Zuvor war sie als Freelancerin für das Junge Akademie Magazin tätig. Sie hat Kulturwissenschaften in Hildesheim und Vilnius und Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt HR in Essen studiert.

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