Neues in der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitsrecht

Was Unternehmen zum Sozialpartnermodell, zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses und zur geplanten säulenübergreifenden Renteninformation wissen müssen.

Am 1.Januar 2018 trat das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BSRG) in Kraft. Ziel war die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge. Neben der neu eingeführten reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell sieht es unter anderem einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung vor. Zudem hatte die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ihre Absicht bekundet, eine säulenübergreifende Renteninformation einzuführen.

Die reine Beitragszusage: Herzstück des Sozialpartnermodells

Ein zentraler Bestandteil des BSRG war die Einführung der reinen Beitragszusage: Der Arbeitgeber ist lediglich zur Beitragszahlung an externe Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung) verpflichtet. Ihn trifft jedoch keine Einstandspflicht hinsichtlich der sich aus den Beiträgen ergebenden Versorgungsleistungen („pay and forget“). Dem Arbeitnehmer wird also zwar eine Zielrente in Aussicht gestellt, nicht jedoch eine bestimmte Leistung oder Leistungshöhe versprochen, es gilt ein Garantieverbot.

Voraussetzung für eine reine Beitragszusage ist das Vorliegen eines Sozialpartnermodells, welches die Tarifvertragsparteien vereinbaren. Die reine Beitragszusage ist nur durch einen (Firmen-)Tarifvertrag, auf Grundlage eines Tarifvertrages (durch Betriebsvereinbarung) oder durch eine (individualvertragliche) Inbezugnahme einer einschlägigen tariflichen Regelung durch nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Nachdem es seit der Einführung des Sozialpartnermodells zum 1.Januar 2018 sehr ruhig geworden ist, kommt nunmehr Bewegung ins Spiel. Bisher gibt es zwar noch keinen Abschluss eines Tarifvertrages zur Einführung eines Sozialpartnermodells, allerdings haben Vertreter von ver.di Anfang März dieses Jahres bekannt gegeben, dass der Abschluss eines (Firmen-)Tarifvertrages zur Einführung eines Sozialpartnermodells bei einem mittelständischen Versicherungskonsortium „unmittelbar bevorstehen“ würde und es konkrete Gespräche aus dem Umfeld der Luftfahrtindustrie gäbe. Auch wenn abzuwarten bleibt, ob und wann es zum Abschluss einer solchen Kollektivregelung kommt, scheint sich zumindest ein „Silberstreif“ am Horizont für die erste reine Beitragszusage in Deutschland abzuzeichnen. Hierzu passt, dass erste Angebote der Produktanbieter, etwa von Allianz, Generali, R+V oder Zurich/HDI Talanx aber auch von Anbietern wie Metzler oder DWS, für Sozialpartnermodelle Gestalt angenommen haben und auch verschiedene Träger der betrieblichen Altersversorgung Angebote für reine Beitragszusagen planen.

Zur Berechnung und Höhe des Arbeitgeberzuschuss

Durch das BRSG wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder einen Direktversicherer eingeführt. Dieser beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; zudem ist der Zuschuss auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsansprüche begrenzt. Die Zuschusspflicht gilt für alle neuen Entgeltumwandlungen ab dem 1.Januar 2019 sowie ab dem 1.Januar 2022 für „Altfälle“, also für vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

In der Praxis ergeben sich allerdings zahlreiche Fragen zur Berechnung des Zuschusses, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Berechnung pauschal – das heißt in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts – oder in Höhe der tatsächlichen Einsparungen („spitz“) erfolgen soll. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind beide Varianten zulässig. Zudem kann der Zuschuss entweder zusätzlich zum vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrag oder – um etwa den an den Versicherer zu zahlenden Betrag konstant zu halten – unter Reduzierung des (gleichbleibenden) Entgeltumwandlungsbetrages um den Arbeitgeberzuschuss erfolgen. Letzteres bedarf einer entsprechenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der Tarif- und Betriebsparteien. Unklar ist dabei, ob die Ermittlung der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge – und damit die Höhe des Arbeitgeberzuschusses – monats- oder jahresbezogen erfolgen muss.

Zudem stellt sich auch die Frage nach einer etwaigen Anrechnung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses auf bestehende (freiwillige) Arbeitgeberzuschüsse: Hier verbieten sich pauschale Abgrenzungen und es ist vielmehr nach der Intention der ursprünglichen Regelung zu fragen: Erfolgte diese ebenfalls vor dem Hintergrund der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen, dürften gute Argumente für eine Anrechnungsmöglichkeit sprechen. In Zweifelsfällen bietet sich eine nachträgliche Klarstellung der Altregelung an. Hier sind bei Kollektivregelungen, also bei Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, Mitbestimmungsrechte zu berücksichtigen.

Säulenübergreifende Renteninformation – Informationen zur Altersvorsorge auf einen Blick

Auch die geplante säulenübergreifende Renteninformation nimmt Gestalt an. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll sich jeder Bürger bei einer zentralen Stelle informieren können, welche Versorgungsleistungen ihm im Alter zur Verfügung stehen und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Privatvorsorge handelt.

Nunmehr wurde der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam in Auftrag gegebene Forschungsbericht vom Versicherungsmakler Aon und der Universität Ulm vorgestellt. Danach sei das Vorhaben zwar „kompliziert, aber machbar“. Empfohlen wird der Aufbau einer Online-Plattform, auf welcher die Bürger einen einfachen und strukturierten Überblick über ihre Altersvorsorgeprodukte und die hieraus bereits erreichte beziehungsweise im Alter erreichbare Versorgungsleistungen ersehen können. Dies soll stufenweise umgesetzt werden: Zunächst sollen Informationen solcher Vorsorgeeinrichtungen eingestellt werden, die schon heute regelmäßige „Standmitteilungen“ versenden, also die gesetzliche Rentenversicherung, Versicherer und große Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Andere Anbieter, etwa die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke und weitere betriebliche und private Träger können nach und nach ergänzt werden. Darüber hinaus soll ein Datenexport möglich sein, um die Informationen für einen etwaigen Beratungsbedarf nutzen zu können.

Bereits zum Ende des dritten Quartals 2019 sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Entscheidungen hierzu im Dialogprozess fixiert werden und anschließend ein erster Gesetzentwurf zu den rechtlichen Grundlagen erfolgen. Danach kann eine zwei- bis dreijährige Pilotphase starten.

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(c) Allen & Overy

Peter Wehner

Peter Wehner ist Rechtsanwalt bei Allen & Overy. Er berät zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen (Individual- und Kollektivarbeitsrecht). Einen besonderen Fokus seiner Tätigkeit stellt die betriebliche Altersversorgung (bAV) dar, insbesondere die Gestaltung, Umsetzung und Änderung von Versorgungssystemen. Zudem berät er insbesondere bei der arbeitsrechtlichen Begleitung von Unternehmenskäufen, IPOs sowie Um- und Restrukturierungen.

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