Scheinselbstständigkeit, Urlaubsanspruch und Altersteilzeit, Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung: drei aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht.
Eingliederung ist ein Kriterium für Scheinselbstständigkeit
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 11. März 2019 kann sich die Eingliederung einer scheinselbstständigen Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens auch daraus ergeben, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit dessen Mitarbeitern zusammengearbeitet habe. Die Folgen zu spät aufgedeckter Scheinselbstständigkeit sind verheerend, da dem betreffenden Arbeitgeber erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen, unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Urlaubsanspruch und Altersteilzeit
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2019 besteht nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Freistellungsphase. In dieser Phase bestehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Wenn sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres vollziehe, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Betriebsrat: Beteiligung schon bei kurzzeitiger Versetzung
Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes kann auch schon dann vorliegen, wenn sie einen Monat nicht überschreitet, die Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes jedoch mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände einhergeht. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 29. April 2019 klargestellt. Zu diesen Arbeitsumständen zählen die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Diese müssen sich erheblich geändert haben, um Beteiligungsrechte des Betriebsrats auszulösen.