Augenmaß bei der Mitbestimmung

Arbeitsrecht

Bei gesetzlichen Generalklauseln gibt es in Bezug auf die Mitbestimmung des Betriebsrats Grenzen. So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und konkretisierte damit die Beteiligung des Gremiums beim Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat zu beteiligen, damit die betreffenden Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer eine möglichst hohe Effizienz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes erreichen. Ein umfassendes Mitbestimmungsrecht, das organisatorische, medizinische, technische und dabei insbesondere vorbeugende Maßnahmen umfasst, greift dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat, bei deren Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat am 25. März 2015 (23 TaBV 1448/14) entschieden, dass das Beteiligungsrecht bei weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln weiterer Voraussetzungen bedarf.

Im Streit zwischen den Parteien stand der Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle, die dem Arbeitgeber quer durch die Betriebsbereiche Maßnahmen vorschrieb, die sich auf die Einarbeitung, Begrenzung und Unterbrechung bei stehenden Tätigkeiten, zur Einführung technischer Hilfsmittel bei Schaufensterdekorationen, organisatorische Maßnahmen in Verkaufsräumen, Lager und Büro sowie Maßnahmen bei bestimmten IT-Geräten vorgab. Der Arbeitgeber wehrte sich zum Teil erfolgreich; das LAG nahm die Gelegenheit wahr, Differenzierungen der Mitbestimmung je nach Grad der Gefährdungsbeurteilung herauszuarbeiten.

Das Urteil schreibt fest, dass bei sehr weit gefassten Generalklauseln im Arbeits- und Gesundheitsschutz die Mitbestimmung des Betriebsrates entweder eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr voraussetze oder eine zum konkreten Anlass durchgeführte Gefährdungsbeurteilung Handlungsbedarf etwa im Sinne des § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergebe. Soweit die Einigungsstelle ihren getroffenen Regelungen nicht konkrete ausfüllungsbedürftige Vorschriften zugrunde gelegt habe – so etwa bei Arbeiten im Dekoraum und den Schaufenstern, im Verkaufsraum und im Lager – brauche der Arbeitgeber die Anforderungen nicht zu erfüllen.

Soweit sich die Regelungen auf einschlägige Merkblätter der Berufsgenossenschaft beziehen können, etwa bei Arbeiten über einen längeren Zeitraum im Stehen, oder auf bestimmte Anforderungen aus der Bildschirmarbeitsverordnung, seien die Vorgaben des Spruchs gerechtfertigt. Diese Entscheidung verpflichtet den Betriebsrat und die von ihm angerufene Einigungsstelle, Augenmaß zu bewahren.

Überall dort, wo für eine gefährdungsvermeidende Maßnahme keine näher bestimmte Grundlage in einer Rechtsverordnung oder in Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft vorliegen, bedarf es der Feststellung einer objektiven Gesundheitsgefahr. Allgemeine Verwaltungsvorschriften auf der Basis arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse oder bloße Merkblätter sind noch keine Rechtsnormen. Sie können aber einen sachgerechten Standard beschreiben, an denen sich der Arbeitgeber im Sinne einer Arbeitsschutz-Compliance bei der angemessenen Ausübung seines Ermessens orientieren kann.

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Reinhold Kopp

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