BAG stärkt informationelle Selbstbestimmung

Arbeitsrecht

Erkenntnisse aus der unzulässigen PC-Überwachung eines Arbeitnehmers dürfen nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden, das geht aus einer Pressemitteilung des BAG hervor. Ein Arbeitgeber hatte die Tastatureingaben seiner Mitarbeiter mittels Keylogger aufgezeichnet.

Der Kläger war seit dem Jahre 2011 bei der Beklagten als Web-Entwickler tätig. Zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger eine Richtlinie zur Informationssicherheit und Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, in der es wie folgt hieß: „Seien Sie vorsichtig bei der Benutzung des Internets. Achten Sie darauf, dass Sie nur auf vertrauenswürdigen und unbedingt für die Arbeit notwendigen Seiten surfen.“ Zudem hat die Beklagte ihre Mitarbeiter im Jahre 2015 zunächst via E-Mail und anschließend im Zuge einer mündlichen Unterweisung darüber informiert, dass „sämtlicher Internet Traffic mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird“. Anschließend hat die Beklagte einen sogenannten „Keylogger“ installiert, der sämtliche Tastatureingaben an den Computern der Mitarbeiter protokolliert und daneben in regelmäßigen Abständen Screenshots (also Bildschirmfotos) angefertigt hat.

Die Auswertung der mit Hilfe des Keyloggers erstellten Daten hat ergeben, dass der Kläger am Arbeitsplatz Privattätigkeiten in erheblichem Umfang nachgegangen war. Mit diesem Vorwurf konfrontiert hat der Kläger jedoch nur angegeben, in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Der Kläger hat sich gegen die daraufhin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt.

Sowohl das Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. 6 Ca 1789/15) als auch das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG, Urteil vom 17. Juni 2016, Az. 16 Sa 1711/15) haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.

Die Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das BAG hat am 27. Juli 2017 (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass durch den unzulässigen Einsatz von sogenannten „Keyloggern“ gewonnene Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen.

Das BAG hat die Auffassung vertreten, die Informationsgewinnung sei nicht gemäß § 32 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig gewesen, da der Kläger zum Zeitpunkt des Einsatzes der Software nicht wegen einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung verdächtig gewesen war. Eine Überwachungsmaßnahme „ins Blaue hinein“ sei unverhältnismäßig und nicht von § 32 Abs. 1 BDSG gedeckt. Folglich dürfen die unzulässig gewonnen Erkenntnisse in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

Durch den Einsatz des Keyloggers hat die Beklagte das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Demnach war die Informationsgewinnung nicht im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

Aus der bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung geht hervor, dass sich das BAG hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung der Entscheidung des LAGs angeschlossen hat. Das Landesarbeitsgericht führte hierzu aus, dass aufgrund des Verwertungsverbots der Keylogger-Daten die Beklagte keinen verwertbaren Beweis dafür erbracht hat, dass der Kläger tatsächlich in dem von ihr behaupteten zeitlichem Umfang während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachgegangen ist.

Exkurs: Entscheidung des LAGs: Das LAG hat in seinem Urteil bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich zu Beginn der Verhandlung dazu genötigt gesehen hatte, den Kläger darauf hinzuweisen, er möge sich eine neue Kreditkarte besorgen, da im Zuge des Verfahrens sämtlichen Prozessbeteiligten hochsensible Daten wie Kreditkartennummer, dreistellige Prüfnummer usw. zugänglich gemacht werden. Bereits hieraus werde deutlich, wie massiv der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist, so die Entscheidungsgründe des LAGs.

Fazit:
Das BAG hat mit dieser Entscheidung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und den unzulässigen Einsatz von Keyloggern mit einem Verwertungsverbot im arbeitsgerichtlichen Verfahren sanktioniert. Es bleibt abzuwarten, wie in der Arbeitspraxis hiermit umgegangen wird. Schließlich ist es Arbeitgebern nicht verwehrt, den durch den Einsatz von Keyloggern gewonnenen Verdacht von Privattätigkeiten mittels anderer verwertbarer Beweismittel vor den Arbeitsgerichten nachzuweisen.

 

 

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Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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