Kein Ersatz des Steuerschadens bei vorzeitiger Abfindung

Arbeitsrecht

Zahlt ein Arbeitergeber einem gekündigten Mitarbeiter die Abfindung vorzeitig, kann dem Arbeitnehmer dadurch unter Umständen ein Steuerschaden entstehen. Schadensersatzpflichtig wird der Arbeitgeber dadurch nicht, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

In einer neueren Entscheidung musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber urteilen, wann ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Steuerschaden ersetzt verlangen kann, der ihm dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber eine vereinbarte Abfindungszahlung vor der eigentlich vereinbarten Fälligkeit leistet.

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit dem 15. Februar 2001 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiter im Marketing beschäftigt war. Der Arbeitnehmer und spätere Kläger war von der Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2011 ordentlich zum Ablauf des 30.Juni 2011 gekündigt worden. Der Kläger hatte sich gegen diese Kündigung durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 sowie die Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart wurden. Die Vereinbarung über die Fälligkeit der Abfindung lautete wie folgt: „Die Abfindung in Höhe von 47.500, — € brutto ist sofort entstanden und vererblich. Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt.“.

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Die Beklagte rechnete die vereinbarte Abfindung mit dem Gehalt für den Monat Dezember 2011 ab und überwies den Nettobetrag auf das Konto des Klägers, auf dem das Geld bereits am 30. Dezember 2011 gutbeschrieben wurde. Die Abfindung musste der Kläger noch im Jahr 2011 versteuern. Mit Schreiben vom 25. März 2013 wandte er sich deshalb an die Beklagte und machte den Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 4.655,72 Euro geltend. Da die Beklagte keine Zahlungen leistete, erhob der Kläger Zahlungsklage. Im gerichtlichen Verfahren vertrat er die Ansicht, dass die Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, da sie nicht dazu berechtigt gewesen sei, die Zahlung noch im Jahr 2011 zu leisten. Mit dem Vergleich sei ein fester Auszahlungstermin für Januar 2012 vereinbart worden.

Sowohl das Arbeitsgericht Rosenheim (Urteil vom 16. Dezember 2013, Az. 3 Ca 1147/13) als auch das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 23. September 2014, Aktenzeichen 6 Sa 230/14) wiesen die Klage ab. Beide Instanzen vertraten die Ansicht, dass es sich bei der Vereinbarung im Vergleich nicht um eine Vereinbarung über den Zahlungstermin, sondern nur um eine sogenannte Fälligkeitsabrede gehandelt habe.

Die Entscheidung:
Das BAG bestätigte die Entscheidungen beider Vorinstanzen. Es führte hierzu zum einen aus, dass auch ein gerichtlicher Vergleich, ebenso wie jeder Vertrag, anhand der gängigen Regeln nach den §§133, 157 BGB ausgelegt werden kann. Um demnach zu klären, was konkret vereinbart wurde, kommt es vornehmlich darauf an, wie die Parteien ihre Vereinbarung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Maßgeblich ist hierfür zunächst der Wortlaut der Vereinbarung. Aber auch die äußeren Umstände spielen dabei eine Rolle. Bei der Frage, wann eine Leistung zu erbringen ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Vereinbarung eines konkreten Zeitpunkts für eine Leistung im Zweifelsfall nur bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor diesem Zeitpunkt, also schon früher, verlangen kann (sogenannte Fälligkeitsregelung). Der Schuldner ist bei einer solchen Regelung aber jederzeit dazu berechtigt, eigenständig zu entscheiden, die Leistung bereits vor dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu erbringen.

Möchten die Vertragsparteien letztere Möglichkeit ausschließen, müssen sie dies über eine konkrete Zahlungsregelung abklären. Eine solche hatte das BAG in dem vorliegenden Vergleich aber nicht gesehen. Dieser enthielt nur eine Regelung zur Fälligkeit der Abfindung. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte dazu berechtigt war, die Abfindung noch vor der eigentlichen Fälligkeit, das heißt vor Januar 2012, zu bezahlen. Hätte der Kläger dies nicht gewollt, hätte er hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen müssen. Den steuerlichen Nachteil, der dem Kläger durch die verfrühte Zahlung entstanden ist, musste die Beklagte somit nicht ersetzen.

Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht schließt sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 271 Abs. 2 BGB an. Will der Arbeitnehmer demnach (zum Beispiel um steuerliche Nachteile zu vermeiden) ausschließen, dass der Arbeitgeber die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung bereits vor Fälligkeit zahlen darf, muss in die gerichtliche Vereinbarung eine konkrete Regelung aufgenommen werden, die ausdrücklich festhält, dass die Zahlung nicht vor einem bestimmten Datum vorgenommen werden darf.

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Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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