Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per Whatsapp?

Arbeitsrecht

Seit Januar 2019 können sich Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Whatsapp ausstellen lassen. Ist das rechtssicher?

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist eine Ausnahme vom Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung, ohne die Arbeitsleistung zu erbringen (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Mit der Anzeige- und Nachweispflicht sowie der Förderung der Genesung treffen den Arbeitnehmer aber auch Pflichten. Die Nachweispflicht soll – jedenfalls bei Erkältungskrankheiten – vereinfacht werden, indem zum Beispiel über „AU-Schein.de“ ein „Tele-Arzt über Whatsapp“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören:

  • Anzeigepflicht: Unverzügliche formlose Mitteilung (z.B. Telefon, E-Mail, Fax, Whatsapp) der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer an den Arbeitgeber beziehungsweise den zuständigen Mitarbeiter (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
  • Nachweispflicht: Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der gesetzlichen Regelung bei Krankheiten, die länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage) dauern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
  • Förderung der Genesung, der Arbeitnehmer darf sich also nicht genesungswidrig verhalten.

Der Arbeitnehmer hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG die Pflicht, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Die Vorlage der AU beim Arbeitgeber muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erfolgen. Der Arbeitgeber kann jedoch Arbeitnehmer, auch einzelne Arbeitnehmer, verpflichten, eine AU auch schon früher, bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Das ist dann möglich, wenn beispielsweise der Verdacht des Krankfeierns oder häufiger „Freitag-, Montag-“ Krankheiten besteht. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).

Die AU ist von einem approbierten Arzt auszustellen und muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss enthalten sein, wann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Fehlt eine dieser Angaben, liegt keine ordnungsgemäße AU vor. Die Diagnose, weshalb der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, muss nicht genannt werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben in Deutschland einen hohen Beweiswert. Dieser kann allerdings bei ernsthaften Zweifeln erschüttert werden. Beispielsweise, wenn die AU ohne Untersuchung oder nur nach telefonischer Rücksprache erteilt wurde (BSG vom 16.12.2014 – B1KR 25/14). Gleiches gilt bei einer rückwirkenden Datierung einer AU (LAG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2015 – 8 Sa 373/14).

Trotz dieser und weiterer Erschütterungsmöglichkeiten kann für 9 Euro unter „AU-Schein.de“ ohne persönlichen ärztlichen Kontakt und ohne persönliche Untersuchung online eine AU beantragt werden, die per Whatsapp übermittelt wird. Dieser Service wird seit Januar 2019 angeboten. Hintergrund ist die Aufhebung des Fernbehandlungsverbots und die Zulässigkeit von ärztlichen Behandlungen oder Beratungen über Kommunikationsmedien. Der Arbeitnehmer hat über das Online-Portal Fragen zu seinem Gesundheitszustand zu beantworten und kann eine – maximal 3-tägige – Krankschreibung erhalten. Die AU erhält er noch am selben Tag per Whatsapp und zwei Tage später per Post. Vor Erteilung der AU werden die Fragen und der Gesundheitszustand angeblich von einem Arzt – das ist Voraussetzung der AU – überprüft.

Wie bei jeder herkömmlichen AU kann auch der Beweiswert einer Online-AU erschüttert werden. Beispielsweise, wenn die Erkrankung durch den Arbeitnehmer angekündigt wird, bei häufigen Krankheiten nach Urlaubsende oder vor oder nach Wochenenden, Feier- oder Brückentagen, aber auch bei mit einer AU unvereinbaren Freizeitaktivität (genesungswidriges Verhalten).

Der Beweiswert einer Online-AU steht letztendlich noch nicht abschließend fest. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu steht aus. Den Beweiswert der Online-AU könnte jedoch zusätzlich erheblich erschüttern, dass bei diesem Online-Angebot die Rückdatierung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der AU von bis zu drei Tagen angeboten wird, obwohl die Rückdatierung von AU nach ständiger Rechtsprechung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hervorrufen könnte. Der Beweiswert der Online-AU könnte auch deshalb erschüttert sein, da das Online-Angebot mit einer hundertprozentigen Erfolgswahrscheinlichkeit einer Krankschreibung wirbt. Auch, wenn in der Praxis bei persönlichem Kontakt mit Ärzten häufig und lange krankgeschrieben wird, kann eine hundertprozentige Krankschreibungsquote jedoch gegen die ärztlichen Grundsätze verstoßen.

Ob sich die Online-AU per Whatsapp durchsetzt, bleibt daher genauso abzuwarten wie deren Rechtswirksamkeit.

 

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Erik Schmid, Rechtsanwalt bei Advant Beiten

Erik Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Erik Schmid ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten in München.

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