Für viele Unternehmen sind Facebook und Co. beliebte Marketingkanäle. Zukünftig darf hier der Betriebsrat mitreden – zumindest teilweise, wie das BAG nun entschieden hat. Einer der Knackpunkte sind Überwachungsmöglichkeiten.
Die Darstellung des eigenen Unternehmens auf Social-Media-Plattformen wie Facebook ist ein beliebtes Marketinginstrument. Dieses geht einher mit rechtlichen Risiken, denen mit den bekannten arbeitsrechtlichen Mitteln auf den ersten Blick nur schwer zu begegnen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Frage geklärt, ob der Betriebsrat bei der Einführung und dem Betrieb einer Firmen-Facebook-Seiten mitbestimmen darf. Die Antwort der Erfurter Richter: ja, aber nur teilweise.
Künftig gilt, dass Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen müssen, wenn sie einen Auftritt auf einer Social-Media-Plattform planen, der Nutzern Äußerungen in Form von Postings ermöglicht, und wenn sich diese Postings (auch) auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen können. Die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers zur Social-Media-Präsenz bleibt dagegen mitbestimmungsfrei (BAG Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az.1 ABR 7/15).
Der Fall
Die Marketingabteilung eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt, hatte im April 2013 eine unternehmenseigene Facebook-Seite veröffentlicht, auf der Nutzer wie üblich auch posten konnten. Die Mitarbeitervertretung wehrte sich dagegen, nachdem es diverse negative Postings über das Verhalten von Ärzten und weiteren Beschäftigten bei den Blutspendeterminen gegeben hatte. Der Betriebsrat war der Meinung, die Facebook-Seite ermögliche dem Arbeitgeber vor allem durch ihre Suchfunktionen eine Überwachung der Beschäftigten. Die Seite sei damit eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt beziehungsweise geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, was zur zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) führe. Der Konzernbetriebsrat beantragte daher das Abschalten der Facebook-Seite des Konzerns, bis sich die Parteien über die künftige Ausgestaltung der Seite geeinigt hätten.
Die Entscheidung
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Betriebs der Facebook-Seite untersagt und ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung und dem Betrieb der Seite festgestellt hatte, hob das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf diese Entscheidung auf und wies den Antrag zurück. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrates beim BAG war nun teilweise erfolgreich.
Die Folgen
Fast jedes Unternehmen ermöglicht es Kunden, Beschwerden zu äußern, indem es diverse Kontaktdaten veröffentlicht, auch im Internet. Mit der BAG-Entscheidung steht nun fest, dass sich das Unternehmen darüber in bestimmten Fällen vorher mit dem Betriebsrat einigen muss. Für das Mitbestimmungsrecht genügt dem BAG schon, dass die von einer Social-Media-Plattform zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten es dem Arbeitgeber erleichtern, das Verhalten oder die Leistung seiner Arbeitnehmer zu überwachen.
Überraschend ist dies nicht, da das BAG bei der Auslegung des nicht für die digitale Welt geschaffenen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sehr großzügig ist. Aus Arbeitgebersicht erfreulich ist die Feststellung des BAG, dass zumindest die grundsätzliche Einrichtung einer unternehmenseigenen Seite auf einer Social-Media-Plattform wie Facebook auch ohne Beteiligung des Betriebsrates erfolgen darf – wenn Postings nicht möglich sind.
Wegen der weiter betriebsratsfreundlichen Rechtsprechung des BAG in diesem Bereich sind Unternehmen weiter gut beraten, die Einführung und den Betrieb technischer Geräte zuvor mit dem Betriebsrat abzustimmen, sofern nicht eine Verhaltenskontrolle völlig ausgeschlossen ist. Dies wird nur selten der Fall sein. Andernfalls ist es nicht unwahrscheinlich, dass Betriebsräte in Zukunft auf der Grundlage des BAG-Beschlusses vermehrt die Stilllegung der Posting-Funktion auf Social-Media-Plattformen verlangen werden, wenn es hierzu im Vorfeld keine Einigung zwischen den Betriebsparteien gab.