Beweiswert einer Krankschreibung erschüttern

Arbeitsrecht

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben nach Ansicht der Rechtsprechung grundsätzlich einen hohen Beweiswert. In der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) sehen Gerichte eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin infolge einer Krankheit tatsächlich arbeitsunfähig war. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) verkündeten Urteil vom 8. September 2021 hatte das Gericht über einen Fall zu entscheiden, in dem ausnahmsweise eine Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung angenommen werden konnte.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 hatte sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 gekündigt und der Beklagten eine auf den 8. Februar datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Beklagte hat die Entgeltfortzahlung daraufhin verweigert.

Die Beklagte war der Ansicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hatte hingegen geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden. Das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatten der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. bis 22. Februar 2019 gerichteten Klage stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG hat auf die nachträglich zugelassene Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Arbeitnehmerin habe die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelinge das dem Arbeitgeber, müsse der oder die Beschäftigte substantiiert darlegen und beweisen, dass er oder sie arbeitsunfähig war. Der Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes beziehungsweise der behandelnden Ärztin nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 20219 und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in genau dem Zeitraum begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG sollte nicht fehlinterpretiert werden. Im vorliegenden Fall hatte die Kläger die Möglichkeit, ihre Arbeitsunfähigkeit durch Benennung des behandelnden Arztes als Zeugen oder durch weiteren Tatsachenvortrag zu beweisen. Dies hat sie allerdings nicht getan. Da die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast somit nicht nachgekommen ist, war die Klage seitens des Gerichts abzuweisen.

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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