Herabsetzende Äußerungen in Chatgruppe ist Kündigungsanlass

Kündigungsschutzgesetz

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass einem Arbeitnehmenden, der sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe rassistisch und beleidigend äußert, gekündigt werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23).

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2014 mit fünf weiteren Mitgliedern Teil einer privaten Chatgruppe. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege ebenfalls in diese Chatgruppe aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren langjährig befreundet, zwei sogar miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger in dieser Chatgruppe stark beleidigend, rassistisch, sexistisch und in zu Gewalt anstiftender Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen. Hiervon erhielt die Beklagte zufällig Kenntnis und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, der die beiden Vorinstanzen stattgegeben hatten.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger keine Vertraulichkeitserwartung die vorgeworfenen Äußerungen betreffend annehmen durfte. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz der Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dies ist von dem Inhalt der Nachrichten und der Größe sowie der personellen Zusammensetzung der Chatgruppe abhängig.

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts heißt es wörtlich: „Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.“

Praxistipp

Falls Ihnen als Arbeitgeber derartige Äußerungen bekannt werden, stehen nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Chancen gut, dass eine Kündigung aus diesem Grund wirksam ist, denn nur in Ausnahmefällen können Arbeitnehmende auf den Schutz durch die Vertraulichkeit in der Chatgruppe setzen.

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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