Darf er oder darf er nicht

Arbeitsrecht

Personelle Einzelmaßnahmen erfordern oft die Zustimmung des Betriebsrates. An der Beschlussfassung gehindert sind einzelne Mitglieder nur unter bestimmten Umständen, selbst wenn sie persönlich betroffen sind.

Auch Betriebsratsmitglieder sind von personellen Maßnahmen im Sinne des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) oft betroffen. Hier stellt sich die Frage, ob das jeweilige Betriebsratsmitglied an der Beratung und Beschlussfassung gehindert ist. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 24.04.2013, Az. 7 ABR 82/11) klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn ein Betriebsratsmitglied nur mittelbar betroffen ist.

Zum Sachverhalt:
Auf eine interne Stellenausschreibung bewarben sich insgesamt vier Arbeitnehmer, davon ein Betriebsratsmitglied. Die Arbeitgeberin entschied sich nicht für das Betriebsratsmitglied und beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des gewünschten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Bei der diesbezüglichen Beratung und Beschlussfassung nahm auch das Betriebsratsmitglied teil, das sich auf die Stelle beworben hatte. Ein Ersatzmitglied war nicht geladen worden. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass der Beschluss unwirksam sei, da das Betriebsratsmitglied wegen eigener Betroffenheit nicht an der Beschlussfassung hätte teilnehmen dürfen. Folglich gelte die Zustimmung zur Versetzung als erteilt.

Zur Entscheidung:
Entgegen der Vorinstanzen hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrat seine Zustimmung wirksam verweigert hat und diese nicht als erteilt gilt. Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich dann von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen, wenn es sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Maßnahme oder Regelung das Betriebsratsmitglied individuell und unmittelbar betrifft. Eine individuelle Betroffenheit scheidet aus, wenn das Betriebsratsmitglied nur als einer von vielen betroffen ist. An der unmittelbaren Betroffenheit fehlt es, wenn mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten verbunden sind. Im Rahmen von personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG ist folglich ein Betriebsratsmitglied nur dann individuell und unmittelbar betroffen und an der Beschlussfassung gehindert, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitsgebers unmittelbar richtet.

Fazit:
Die Frage, wann ein Betriebsratsmitglied im Rahmen von personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG gehindert ist, an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen, dürfte nun mit dieser Entscheidung geklärt sein. Wann eine rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds auch in anderen Fällen gegeben ist, ist aber aufgrund der formelhaften Definition der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit weiter offen.

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Nicole Fellner

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