Mitbestimmungsrechte voll ausüben

Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber kann ohne Zustimmung des Betriebsrates Schichtpläne auch vorläufig nicht in Kraft setzen. Selbst der Spruch einer Einigungsstelle kann ihn dazu nicht ermächtigen, wie das Bundesarbeitsgericht klarstellte.

In seiner Entscheidung vom 9. Juli 2013 (Az. 1 ABR 19/12) beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs. Dieser sah vor, dass die Regelung in § 87 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) über die Zustimmung des Betriebsrats durch das für personelle Einzelmaßnahmen geltende Verfahren ersetzt werden sollte. Der Arbeitgeber war so ermächtigt, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen. Das BAG hat klargestellt, dass dies nicht im Einklang mit den zwingenden gesetzlichen Regelungen im Bereich der sozialen Angelegenheiten steht.

Zum Sachverhalt:
Der Arbeitgeber betreibt ein Klinikum, in dem ein Betriebsrat existiert. Sie stritten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Der Spruch sah für die Erstellung der Dienstpläne Verfahrensregeln vor, die sich an die Regelungen über personelle Einzelmaßnahmen anlehnten: Der Betriebsrat konnte den vom Arbeitgeber erstellten Dienstplänen innerhalb einer Woche schriftlich oder in Textform und unter Angabe von Gründen widersprechen, andernfalls wurden sie verbindlich. Im Falle eines Widerspruchs sollten die Betriebsparteien innerhalb von drei Tagen eine einvernehmliche Regelung des Dienstplanes erörtern. Sofern hier keine Lösung erzielt werden könnte, war die Zuständigkeit der Einigungsstelle festgelegt. Der Arbeitgeber konnte aber den Dienstplan vorläufig in Kraft setzen, wenn er innerhalb von zwei Tagen die Einigungsstelle angerufen hatte. In Eilfällen war er sogar berechtigt, den Dienstplan für maximal vier Kalendertage ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern.

Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten und sowohl Rechtsverstöße als auch eine fehlerhafte Ermessensausübung der Einigungsstelle geltend gemacht.

Zur Entscheidung:
Das BAG sah den Antrag des Betriebsrats ebenso wie die Vorinstanzen als begründet an, da die Einigungsstelle jedenfalls teilweise ihre Regelungskompetenz überschritten hatte. Sie hatte sich hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen auf die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen beschränkt. Da es aber an abstrakten und verbindlichen Regelungen fehlte, war nach Ansicht des BAG das Mitbestimmungsrecht nicht abschließend ausgeübt worden.

Die Verfahrensregelungen, welche sich an die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff BetrVG anlehnten, stünden nicht im Einklang mit den zwingenden Vorgaben des § 87 Abs. 2 BetrVG und widersprächen dem dort vorgesehenen Verfahren zur Auflösung von Konflikten der Betriebsparteien. In § 87 Abs. 2 BetrVG sei weder für die Äußerung des Betriebsrats eine Form und Frist noch die Angabe von Gründen noch eine Zustimmungsfiktion vorgesehen. Auch dürfe die Maßnahme erst nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden. Die vorläufige Durchführung kenne das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten gerade nicht. Auch könne die Besetzung einer Einigungsstelle nicht in einem Einigungsstellenspruch festgelegt werden.

Die Unwirksamkeit der beschlossenen Verfahrensvorschriften über die Aufstellung des Dienstplans führte zur Unwirksamkeit des gesamten Spruchs, da der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthielt.

Fazit:
Für die Mitbestimmung bei Schichtplänen bedeutet das, dass die Betriebsparteien klare und verbindliche Vereinbarungen treffen müssen. Für die Arbeitnehmer muss dabei im Voraus erkennbar sein, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie eingesetzt werden können.

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Nicole Fellner

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