Firma pleite – Bonus futsch?

Arbeitsrecht

Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, bleiben auch ausstehende Bonuszahlungen an die Beschäftigten nicht unberührt. Unter Umständen müssen sich betroffene Mitarbeiter in die Schlange der Gläubiger miteinreihen.

Ansprüche auf anteilige variable Jahresvergütung, die sich auf den Zeitraum vor der Insolvenz beziehen, sind nicht in voller Höhe von dem Insolvenzverwalter zu bezahlen. Der Mitarbeiter muss seinen Anspruch mit allen anderen Gläubigern beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Das folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. November 2012 (Az.: 10 AZR 793/11).

Der Sachverhalt
Der Kläger war außertariflich mit einem Jahreszieleinkommen in Höhe von gut 116.000 Euro beschäftigt. Das Zieleinkommen unterteilte sich in ein festes Jahresgehalt in Höhe von 84.000 Euro und einen variablen Anteil in Höhe von 32.600 Euro bei einhundertprozentiger Zielerreichung im Geschäftsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres). Für das Geschäftsjahr 2008/2009 unterließ es die Arbeitgeberin, mit dem Mitarbeiter eine Zielvereinbarung abzuschließen. Wegen Zahlungsunfähigkeit stellte die Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren wurde am 1. April 2009 eröffnet. Der in der Folgezeit aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter war der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Zahlung der vollen variablen Vergütung aufgrund eines Schadensersatzanspruches für den anteiligen Bonuszeitraum vor der Insolvenzeröffnung (Oktober 2008 bis März 2009) in Höhe von 16.300 Euro habe. Das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 3 Sa 85/11) gab ihm Recht.

Die Entscheidung
Das BAG hob das Urteil auf: Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf die vollständige Bezahlung seiner Bonusforderung, sondern muss den Anspruch bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die eingeklagten Bonusforderungen fallen in den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2009. Ein Anspruch auf (vorrangige) Bezahlung in voller Höhe (als „Masseforderung“) besteht nicht, da die Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung resultieren.

Das BAG stellt mit diesem Urteil klar, dass Ansprüche auf variable Vergütung während des Bezugszeitraumes zeitanteilig, entsprechend der zurückgelegten Dauer, entstehen und nicht erst am Ende des Bezugszeitraumes.

Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung stellt für die Praxis klar: Bei Sonderzuwendungen des Arbeitgebers – egal ob sie unmittelbare Arbeitsleistung honorieren oder es sich um anlassbezogene Gratifikationen handelt – hat der Arbeitnehmer nur dann einen direkten Anspruch auf volle Bezahlung seiner Forderungen aus der Insolvenzmasse, wenn sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (sogenannte „Masseforderungen“).

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Sonja Riedemann

LL.M. (LSE) Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Osborne Clarke

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