Haftungsrisiken während der Betriebsratswahl

Arbeitsrecht

Dem Thema arbeitsrechtliche Compliance wird viel zu oft nur eingeschränkte Beachtung geschenkt. Dass dies ein Fehler ist, zeigt die Vielfalt der Straftatbestände im Betriebsverfassungsgesetz.

Bei der Betrachtung von Risiken für Unternehmen, Geschäftsführer beziehungsweise Vorstände und Compliance-Beauftragte wird der Blick oft auf gesellschafts-, steuer- und kartellrechtliche Themen verengt. Dem Thema arbeitsrechtliche Compliance wird nur eingeschränkte Beachtung geschenkt, da der Personalbereich in vielen Unternehmen bisweilen wie ein Fremdkörper neben Rechts- und Compliance-Abteilung geführt wird. Dabei erfahren gerade arbeitsrechtliche Themen ein besonderes Echo. Dass man Betriebsräte nicht bestechen darf, ist seit Peter Hartz hinlänglich bekannt. Viele andere Haftungs- und Strafbarkeitsfallen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind es nicht. In diesem Beitrag soll es daher darum gehen, die Haftung des Unternehmens und Unternehmers bei der Wahl eines Betriebsrates beleuchten. Immer wieder wird schließlich Unternehmern, namentlich im Einzelhandel, aber auch in renommierten Unternehmen wie etwa dem ADAC, von Gewerkschaftsseite oder Betriebsräten und Wahlinitiatoren vorgeworfen, in strafbarer Weise die Betriebsratswahl zu stören.

Wahlbezogene Straftatbestände im BetrVG

Nach §119 Abs.1 Nr.1 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer die Wahl eines Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst. Die Tat kann und wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt werden. Ein Blick in Rechtsprechung und Presse belegt, dass Betriebsräte, Wahlvorstände und Gewerkschaften durchaus nicht zimperlich bei der Anzeige vermeintlicher Straftaten im Sinne des §119 Abs.1 Nr.1 BetrVG sind. Grund genug für eine detailliertere Betrachtung der realen Strafbarkeitsrisiken.

Strafbar machen kann sich jedermann, also nicht nur der Arbeitgeber oder die Arbeitgebervertreter, sondern auch „normale“ Arbeitnehmer, Gewerkschaftsvertreter, Betriebsräte und Wahlkandidaten. Beispiele für strafbares Verhaltens sind:

Straftaten durch den Arbeitgeber/Arbeitgebervertreter

  • Der Arbeitgeber verwehrt Gewerkschaftsvertretern im Zusammenhang mit der Wahl / Wahlvorbereitung den Zugang zum Betrieb.
  • Der Arbeitgeber fordert den Wahlvorstand auf, die Wahl nicht durchzuführen und droht mit Nachteilen für den Fall der Wahldurchführung beziehungsweise bietet eine finanzielle Belohnung für den Abbruch der Wahl.
  • Der Arbeitgeber beraumt für den Zeitpunkt einer Wahlversammlung eine „Konkurrenzveranstaltung“ an und oder offeriert Belohnungen für das Nichterscheinen bei der Wahlversammlung.
  • Der Arbeitgeber weigert sich, die zur Wahl nötigen Informationen (wie zum Beispiel Information zu Mitarbeitern für die Wählerliste) zur Verfügung zu stellen; alternativ ist auch eine Behinderung der Wahl durch Falschinformationen an den Wahlvorstand denkbar.
  • Der Arbeitgeber nimmt eigenmächtig Änderungen an den vom Wahlvorstand ausgehängten Informationen (Wählerliste, Wahlausschreiben, usw.) vor.
  • Der Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmern, die sich für die Wahl eines Betriebsrats einsetzen beziehungsweise als Kandidaten oder Wahlvorstandsmitglieder fungieren.
  • Der Arbeitgeber verweigert die Zustimmung zum Aushang von Wahlunterlagen (Einladungsschreiben zur Wahlversammlung, Wahlausschreiben, usw.) beziehungsweise entfernt solche Aushänge.
  • Der Arbeitgeber fördert eine Kandidatenliste durch Werbemittel, durch das Sammeln (lassen) von Stützunterschriften, die Aufforderung, sich als Kandidat zur Verfügung zu stellen beziehungsweise eine bestimmte Liste zu wählen oder durch „Stimmkauf“.
  • Der Arbeitgeber weigert sich, die Mitglieder des Wahlvorstands für deren Tätigkeit (bezahlt) von der Arbeit freizustellen.
  • Der Arbeitgeber weigert sich, die für die Betriebsratswahl erforderlichen Unterlagen / Gegenstände anzuschaffen (Wahlurne, Wahlzettel, usw.) beziehungsweise Auslagen zu erstatten (Reisekosten des Wahlvorstands, Übersetzung der Wahlunterlagen für ausländische Mitarbeiter, usw.).

So vielfältig wie das Leben sind die Fallgestaltungen, die zu strafrechtlichen Risiken führen. Für deren Vermeidung ist es unabdingbar, dass die auf Arbeitgeberseite mit solchen Themen beschäftigten Personen (Personalabteilung, Geschäftsführung oder gegebenenfalls auch der Compliance-Bereich) zumindest die Grundzüge des Wahlverhaltens und der arbeitgeberseitigen Pflichten, etwa durch eine Schulung, kennen.

Straftaten durch Arbeitnehmer

Straftäter können aber auch Mitarbeiter sein, also etwa

  • Kandidaten, die anderen Kandidaten (etwa durch Zerstörung deren Wahlwerbung) schaden wollen.
  • Mitglieder des Wahlvorstands, die ihr Amt so ausüben, dass Konkurrenz bei der Wahl benachteiligt wird.
  • Übereifrige Führungskräfte, klassischerweise aus dem „Mittelmanagement“, die den Mitarbeitern ihrer Abteilung/ihres Teams klarmachen, dass eine Kandidatur als Betriebsrat nicht in Frage komme oder sonst Einfluss auf die Wahl nehmen wollen.

Gerade bei der letztgenannten Gruppe („unguided missiles“) wird die Annahme naheliegen, dass solche Führungskräfte nicht ohne Anweisung gehandelt haben und folglich eine geheime Anweisung in diese Richtung besteht, insbesondere wenn mehrere Führungskräfte ähnlich agieren. Im Zuge einer dann möglichen Strafanzeige und den resultierenden Ermittlungen steht eine Geschäftsführung schnell – medial wie auch strafrechtlich – mit dem Rücken zur Wand. Auch hier ist es ratsam, wenn die Geschäftsführung dokumentiert, Führungskräfte einerseits über die Arbeitgeberpflichten bei der Betriebsratswahl informiert und andererseits zum Abstandnehmen von jeglicher Einflussnahme angewiesen zu haben.

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Bernd Weller, Foto: Privat

Bernd Weller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Bernd Weller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB in Frankfurt am Main.

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