Irritationen durch Schwellenwert-Beschluss

Arbeitsrecht

Sind bei der Berechnung der Schwellenwerte zur Unternehmensmitbestimmung auch im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen? Das LG Frankfurt (16. Februar 2015 – 3-16 O 1/14) bejaht das und stellt sich damit gegen die Mehrheit der Entscheidungen zu diesem Thema.

Der Sachverhalt:
Gegenstand des Beschlusses des Landgericht Frankfurt vom 16. Februar 2015 war der Antrag eines Aktionärs nach §§ 98, 99 des Aktiengesetzes (AktG) auf gerichtliche Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer AG (sogenanntes Statusverfahren). Die AG ist herrschendes Unternehmen eines Konzerns, der insgesamt 3.811 Arbeitnehmer beschäftigt. Hiervon sind 1.624 Mitarbeiter in Deutschland und 1.747 im europäischen Ausland tätig. Der Aufsichtsrat war nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) gebildet worden.

Der Antragssteller machte geltend, dass der Aufsichtsrat nicht nach §§ 4 und 1 DrittelbG, sondern (nur) nach den §§ 95 ff AktG zusammenzusetzen sei. Dies begründete er mit der Unanwendbarkeit des DrittelbG, welches das aktive und passive Wahlrecht auf inländische Arbeitnehmer beschränke und daher unionsrechtswidrig sei. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass der Aufsichtsrat nach § 7Abs.1Satz1Nr.1 Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zusammenzusetzen sei.

Die Entscheidung:
Zum Hauptantrag kam das LG Frankfurt zum Ergebnis, dass ein Verstoß des Drittelbeteiligungsrechts gegen Unionsrecht nicht zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes führen könne, sondern eine europarechtskonforme Auslegung des DrittelbG zu erfolgen habe.

Unabhängig davon sei der Aufsichtsrat der AG fehlerhaft zusammengesetzt worden. So müsse der Aufsichtsrat nicht nach dem DrittelbG sondern nach dem MitbestG gebildet werden, da der Schwellenwert von mehr als 2.000 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern überschritten worden sei. Hierbei seien alle Arbeitnehmer der Konzernunternehmen bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des herrschenden Unternehmens heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob diese im In- oder im Ausland beschäftigt sind.

Begründet wurde dies mit den Verweisen auf die Regelung über den Konzern in § 18 Abs. 1 AktG (§5Abs.1 MitbestG, § 2 DrittelbG). Es sei somit lediglich maßgeblich, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG bestehe – ein „mitbestimmungsrechtlicher“ Konzernbegriff existiere nicht.

Fazit:
Das LG Frankfurt stellt sich mit seiner – nicht rechtskräftigen – Entscheidung gegen die große Mehrheit der bisher zu dieser Thematik ergangenen Urteile und die ganz herrschende Meinung der Literatur. Es ist zu erwarten, dass vermehrt Einzelaktionäre, aber auch die nach § 98 AktG antragsberechtigten Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften versuchen werden, auf Grundlage der Entscheidung die Zusammensetzung von Aufsichtsräten zu torpedieren. Dies betrifft nicht nur den Schwellenwert des MitbestG, sondern aller Mitbestimmungsgesetze. Auch auf laufende oder abgeschlossenen SE-Umwandlungen könnte dies im Rahmen des Vorher-Nachher-Vergleichs der gesetzlichen Auffangregelung (§§ 34, 35 SEBG) relevant werden.

Inhaltlich kann die Entscheidung jedenfalls nicht überzeugen. Die Nichteinbeziehung ausländischer Arbeitnehmer beruht auf dem Territorialitätsprinzip, welches schon die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/4845 v. 10. März 1976, S. 4) hervorhebt. Daneben würde die Berücksichtigung der ausländischen Arbeitnehmer zu einem Widerspruch führen: So hätten die bei der Erreichung des Schwellenwertes zu berücksichtigenden Arbeitnehmer kein aktives und passives Wahlrecht bei der Bildung des Aufsichtsrats. Dies ließe sich theoretisch zwar ändern, würde allerdings zu kaum lösbaren praktischen Problemen führen. Es ist daher zu hoffen, dass der Beschluss des LG Frankfurt keinen Bestand haben wird.

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Blunck_Boris

Boris Blunck

Rechtsanwalt
Allen & Overy
Boris Blunck ist seit 2014 als Rechtsanwalt und Senior Associate bei Allen & Overy LLP tätig. Er berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, insbesondere bei der Ausgestaltung und Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen, Restrukturierungen und Transaktionen sowie zu betriebsverfassungs- und mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten. Des Weiteren vertritt er Mandanten regelmäßig in arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren. Vor seinem Eintritt in die Kanzlei war Herr Blunck mehrere Jahre als Rechtsanwalt in der Arbeitsrechtspraxis einer anderen internationalen Sozietät beschäftigt.

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