Die bekannte Routine zum „gelben Schein“ wird sich grundlegend ändern. Die bisherige Bescheinigung in Papierform soll abgeschafft werden. Welche Auswirkungen das hat und worauf Personaler bei einer Online-Krankschreibung unbedingt achten sollten.
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen hat in den letzten Jahren deutlich an Fahrt aufgenommen. Im Zuge dessen soll ab dem 1. Januar 2022 der Arbeitgeber auf Abruf elektronisch durch die Krankenkassen sowohl über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers als auch über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informiert werden. Einer Übergabe der AU-Bescheinigung durch den Arbeitnehmer bedarf es dann nicht mehr. Der klassische „gelbe Schein“, wie man ihn bisher kannte, wird dann weitgehend verschwinden. Das hat zur Folge, dass die jährlich knapp 80 Millionen AU-Bescheinigungen in Papierform weitgehend hinfällig werden. Für die Wirtschaft soll sich der Bürokratieaufwand um bis zu circa 550 Millionen Euro verringern.
Erst einmal dürften aber die Umstellung der Prozessketten im Unternehmen und die Abstimmung mit den zur Abrechnung beauftragten Dienstleistern Mehrkosten verursachen. Denn Arbeitnehmer sind nach der nunmehr verabschiedeten Neuregelung lediglich noch verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber muss dann sicherstellen, dass er die elektronisch hinterlegten Daten bei der Krankenkasse abruft beziehungsweise einen Dritten unmittelbar informiert, damit die Daten abgerufen und für die Entgeltabrechnung berücksichtigt werden. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), muss der Arbeitgeber die Daten bei der Minijob-Zentrale abrufen. Die Regelung betrifft zunächst lediglich gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Ob und wann auch die privaten Krankenversicherungen eingebunden werden, ist aktuell noch unklar. Eines ist aber gewiss: In Zukunft entfällt der Ärger um die Frage der Vorlagepflicht und des korrekten Zeitpunkts der Vorlage.
Ganz ohne gelben Schein soll es aber erst einmal (noch) nicht gehen. Der Arbeitnehmer erhält vom Arzt weiterhin eine Ausfertigung der AU-Bescheinigung (statt wie bisher drei), um in Störfällen (etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren) das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit im Zweifel nachweisen zu können.
Die Online-Krankschreibung als Zukunftsmodell?
Neues gibt es aber nicht nur zur Frage der Form der AU-Bescheinigung, sondern auch zu ihrer Erlangung. Mediale Beachtung hat bereits im vergangenen Jahr die Möglichkeit gefunden, mit wenigen Mausklicks online eine AU-Bescheinigung zu bestellen, ohne einen Arzt gesprochen oder gar gesehen zu haben. Möglich wurde das durch eine Änderung in der Musterberufsordnung der Ärzte, wonach die Behandlung über Fernkommunikationsmittel in Ausnahmefällen erlaubt ist, um primär die Versorgung in ländlichen Gebieten sicherzustellen. Jüngst hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss die Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie dahingehend in Aussicht gestellt, dass künftig eine Krankschreibung per Videosprechstunde grundsätzlich möglich sein soll.
Pionier auf dem Gebiet der Online-Krankschreibung ist das Hamburger Start-Up AU-Schein GmbH. Der dort angebotene vollautomatisierte Bestellprozess einer AU-Bescheinigung ohne ärztlichen Kontakt und mit der beliebigen Änderung vermeintlicher Symptome ist aber weder mit den wettbewerbsrechtlichen noch mit den berufsrechtlichen Regelungen zu vereinbaren.
Es gibt mittlerweile auch Unternehmen, die primär auf den telemedizinischen Kontakt zwischen Arzt und Patienten (etwa via Videotelefonie) setzen und damit einen deutlich anderen Weg einschlagen. Auch in der Corona-Krise hat sich die telemedizinische Beratung und Versorgung von Vorteil erwiesen. Das scheint der Grund zu sein, weshalb der Gemeinsame Bundesausschuss künftig die Krankschreibung per Videosprechstunde ermöglichen will. Offenbar soll die AU-Bescheinigung per Videosprechstunde jedoch nicht schrankenlos gewährleistet werden. Erforderlich ist, dass die Versicherten in der Arztpraxis bereits bekannt sind und die Art der Erkrankung eine Behandlung via Videosprechstunde zulässt. Zeitlich soll die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Tagen beschränkt sein. Die Ausstellung einer Folgebescheinigung per Videochat ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung beruhte. Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben soll eine Krankschreibung per Videotelefonie, wenn sie mittels eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats erfolgen soll. Nimmt man diese Kriterien ernst, dürfte dem Geschäftsmodell der Online-Anbieter die Grundlage entzogen werden, weil ein vorheriger persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patienten dabei nicht vorgesehen ist.
Arbeitgeber sollten bei der AU-Bescheinigung genau hinsehen
Arbeitsrechtlich bleibt weiter ein großes Fragezeichen hinter dem Beweiswert einer AU-Bescheinigung, die durch Fernkommunikationsmittel erlangt wurde. Im Streitfall braucht der Arbeitgeber natürlich Beweise, wenn er den Wahrheitsgehalt einer AU-Bescheinigung anzweifelt. Das ist in der Praxis regelmäßig ein schwieriges Unterfangen. Die Online-Krankschreibung weist gleich eine Reihe von Besonderheiten auf, die geeignet sind, den Beweiswert im Einzelfall zu erschüttern. Offenkundig ist dabei zunächst die fehlende ärztliche Untersuchung bei solchen Anbietern, die AU-Bescheinigungen lediglich auf Knopfdruck übermitteln. Dort fehlt es schlicht an der notwendigen Feststellung des körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustands, der für die Erteilung einer AU-Bescheinigung zwingend festzustellen ist. Zumal dabei auch nicht zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird: Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit, sodass außerhalb der Corona-Pandemie gerade bei einer Erkältung genauer hinzusehen ist. Diese Feststellung ist vom jeweils behandelnden Arzt zu treffen. Im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wurde schon früh entschieden, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung eingeschränkt ist, wenn die Krankschreibung ohne persönliche Untersuchung allein aufgrund fernmündlicher Krankmeldung (zum Beispiel durch die Ehefrau) erfolgte.
Bei der Online-Krankschreibung fehlt es an belastbarer Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Bis zur Klärung ist Arbeitgebern zu empfehlen, bei der AU-Bescheinigung genauer hinzusehen. Zwar lässt sich der AU-Bescheinigung nicht entnehmen, ob diese nach einer persönlichen Untersuchung oder aufgrund einer telemedizinischen Untersuchung ausgestellt wurde. Allerdings sollte es stutzig machen, wenn der ausstellende Arzt plötzlich in Schleswig-Holstein oder in Hamburg (hier sind die Ärzte der AU-Schein GmbH tätig) und damit gegebenenfalls weit vom Wohnort des betroffenen Arbeitnehmers entfernt seine Praxis hat. Auch der Austausch mit anderen Personalern/Arbeitgebern oder dem Arbeitgeberverband kann helfen, die wenigen Ärzte, die Krankschreibungen auf Knopfdruck vornehmen, zu identifizieren und damit die Herkunft der AU-Bescheinigungen aufzudecken. Diese Chancen bestehen jedenfalls bis zur Umstellung auf die elektronische AU-Bescheinigung zum 1. Januar 2022. Ob man auch im Wege des elektronischen Abrufs der AU-Bescheinigung den ausstellenden Arzt erkennen kann, ist aktuell noch unklar. In Zweifelsfällen ist zudem die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu empfehlen.
Ferner sollten die Arbeitnehmer im Betrieb zum Thema Online-Krankschreibung sensibilisiert und über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit unterrichtet werden. Denn was zunächst wie ein Paradies für Blaumacher klingt, kann am Ende ganz erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erschleicht sich der Arbeitnehmer unberechtigt die Entgeltfortzahlung, stellt dies nämlich einen vollendeten Betrug dar, der regelmäßig die verhaltensbedingte fristlose Kündigung rechtfertigt.