Kündigung wegen privater Internet-Nutzung am Dienst-PC

Arbeitsrecht

Nutzt der Arbeitnehmer seinen Dienst PC an mehreren Tagen durchgängig und über mehrere Monate hinweg regelmäßig und wiederholt für private Zwecke, trotz eines entsprechenden Verbots, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen. So entschied das LAG Köln (Urteil vom 7. Februar 2020 – 4 Sa 329/19) jüngst.

Fristlose Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen

Der Ausspruch einer fristlosen – außerordentlichen – Kündigung aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB hat vor Gericht eher selten Erfolg. Es muss nämlich ein wichtiger Grund an sich vorliegen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darf dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden können. Die Hürde ist für Arbeitgeber daher sehr hoch.

Private Nutzung des Dienst PC während der Arbeitszeit

Kann auch die private Nutzung des Dienst-Laptops während der Arbeitszeit eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertigen? Ja! Das haben mehrere Arbeitsgerichte in der Vergangenheit entschieden. Das LAG Köln bestätigt dies nun in einem weiteren Fall:

Die Parteien vereinbarten den Umfang der Nutzung eines Dienst-Laptops. Sie regelten unter anderem, dass Arbeitsmittel nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen. Der Kläger verschickte dennoch wiederholt und über eine gewisse Dauer private E-Mails und rief zu von seinem Dienst-Laptop Webseiten zu privaten Zwecken auf. Die Privatnutzung fand regelmäßig statt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Kläger und ließ ein umfangreiches Gutachten von einem IT-Sachverständigen über die Log-Files anfertigen.

Außerordentliche fristlose Kündigung wirksam

Die Nichteinhaltung der Arbeitszeit und die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit stellen einen wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund an sich dar. Indem der Arbeitnehmer vortäuschte zu arbeiten, obwohl er privaten Tätigkeiten nachging, verletze er seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung in besonderem Maße und nutze das Vertrauen des Arbeitgebers aus. Bei einem so erheblichen Umfang der privaten Nutzung wie in diesem Fall, konnte der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber dies tolerieren würde. Eine Abmahnung – die grundsätzlich bei steuerbarem Verhalten erforderlich ist – musste der Arbeitgeber nicht aussprechen. Den Arbeitszeitbetrug musste der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

Hohes Risiko für Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer verstößt ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein ausdrückliches und fortlaufend wiederholtes Verbot des Arbeitgebers missachtet. Die verbotene regelmäßige Nutzung des Internets und das Versenden von E-Mails zu privaten Zwecken über einen gewissen Zeitraum hinaus kann daher schnell in einer außerordentlichen Kündigung enden. Es handelt sich hierbei nämlich um Arbeitszeitbetrug.

Datenschutz beachten

Arbeitgeber sollten bei der Kontrolle von Log-Daten eines Internet Browsers oder von E-Mails im Auge behalten, dass es sich dabei um personenbezogene Daten des Arbeitnehmers handelt. Zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, d.h. auch für eine Missbrauchskontrolle, dürfen personenbezogene Daten jedoch erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Stets natürlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundprinzipien und gesetzlicher Vorschriften.

Vereinbarungen und Vorgaben sind essenziell

Arbeitgeber sollten mit ihren Arbeitnehmern klar regelt, ob und in welchem Umfang eine private Nutzung von Arbeitsmitteln gestattet ist – je detaillierter, desto besser.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Alexander Schlicht, Foto: Privat

Alexander Schlicht

Osborne Clarke
Alexander Schlicht ist Rechtsanwalt bei Osborne Clarke.

Weitere Artikel