Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Das müssen Sie beachten

Arbeitsrecht

Derzeit keine deutschlandweite allgemeine Maskenpflicht für Arbeitnehmer

Auch wenn das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im Betrieb aufgrund der aktuell steigenden Corona-Infektionszahlen diskutiert wird, gibt es derzeit keine deutschlandweite allgemeine Maskenpflicht für Arbeitnehmer. Allerdings gibt es länderspezifische Coronaverordnungen, deren Vorschriften teilweise für bestimmte Bereiche, etwa Verkaufsräume und Arztpraxen, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Beschäftigten vorschreiben.

So hat etwa der Berliner Senat wegen gestiegener Infektionszahlen zum 3. Oktober 2020 eine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden eingeführt, sofern der Beschäftigte sich nicht auf einem festen Platz aufhält und der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Beim Arbeiten am festen Schreibtisch greift die Regelung also nicht. Hingegen gilt die Maskenpflicht zum Beispiel auf den Fluren, in der Kaffeeküche oder auf dem Weg zur Toilette, sofern dort der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann

Arbeitgeber müssen bei Einführung einer Maskenpflicht abgestuftes Schutzkonzept beachten

Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, wo in der konkreten Arbeits- und Aufenthaltssituation der Arbeitnehmer eine Gefährdung besteht. Insoweit hat er folgendes, abgestuftes Schutzkonzept zu beachten:

  1. Sofern die Vermeidung von Gefährdungen nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber technische Maßnahmen treffen. Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus im Betrieb kommt etwa das Aufstellen von Trennwänden in Betracht.
  2. Wenn technische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind, hat der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die Gefahr der Infektion mit dem Corona-Virus könnten beispielsweise getrennte Arbeits- und Pausenzeiten organisiert werden.
  3. Personenbezogene Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, beeinträchtigen Arbeitnehmer im Vergleich zu technischen und organisatorischen Maßnahmen am meisten. Daher darf der Arbeitgeber auf diese erst dann zurückgreifen, wenn auch die organisatorischen Maßnahmen nicht genug Abhilfe verschaffen.

Im Übrigen muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung für die jeweilige Maßnahme den Stand der Technik sowie arbeitsmedizinische und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.

Diese Erkenntnisse in Bezug auf angemessenen Umgang mit dem Corona-Virus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in dem am 16. April 2020 veröffentlichten Arbeitsschutzstandard sowie in der diesen konkretisierenden Arbeitsschutzregel vom 11. August 2020 zusammengetragen. Laut Arbeitsschutzstandard sollen bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen oder nicht einhaltbaren Schutzabständen Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Gemäß der Arbeitsschutzregel sind für den Fall, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen.

Auch wenn die im Arbeitsschutzstandard und in der Arbeitsschutzregel enthaltenen Regelungen nicht verbindlich sind, kann ein Arbeitgeber, der diese befolgt, davon ausgehen, dass er die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt. Wenn sich der Arbeitgeber für andere Maßnahmen entscheidet, müssen diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bewirken.

Pausen von der Maskenpflicht gewährleisten

Sofern der Arbeitgeber anordnet, im Betrieb eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, hat er zu berücksichtigten, dass die Verwendung der Mund-Nase-Bedeckung zu höheren Belastungen für den Träger führen kann, da sie das Atmen erschwert.

Vor diesem Hintergrund sind den Arbeitnehmern Pausen von der Tragepflicht zu gewähren, in denen sie die Mund-Nase-Bedeckung ablegen können. Gleichzeitig darf sich in diesen Pausen aber auch nicht die Infektionsgefahr erhöhen. Daher sind die Pausen beispielsweise in Räumen möglich, in denen ausreichende Schutzabstände eingehalten werden können.

In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeits- oder Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aushängen. Darüber hinaus hat er den Arbeitnehmern geeignete Anweisungen zu erteilen und sie über die Schutzmaßnahme zu unterweisen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten

Sofern ein Betriebsrat für den jeweiligen Betrieb zuständig ist, steht ihm bei der Einführung der Maskenpflicht ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich etwa auf die Rahmenbedingungen der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sowie auf Schutzmaßnahmen im Fall konkreter Gefährdungen. Sofern diese Themen betroffen sind, haben Arbeitgeber und Betriebsrat demzufolge eine Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat dann unmittelbare Bindungswirkung für die Arbeitnehmer. Falls die Betriebsparteien sich nicht einigen können, entscheidet eine Einigungsstelle.

Arbeitgeber muss Mund-Nase-Bedeckung zur Verfügung stellen, wenn er Maskenpflicht anordnet

Wenn der Arbeitgeber wirksam anordnet, dass die Arbeitnehmer im Betrieb eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, muss er den Arbeitnehmern diese zur Verfügung stellen.

Falls die Arbeitnehmer eigene Mund-Nase-Bedeckungen verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen die dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen Maskenpflicht möglich

Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er der wirksamen Weisung des Arbeitgebers, auf dem Betriebsgelände eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, zuwiderhandelt. Daher riskiert der betroffene Arbeitnehmer eine Abmahnung. Bei einem wiederholten Verstoß kann der Arbeitgeber sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen hingegen, wenn die Weisung des Arbeitgebers, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, unwirksam war. Eine entsprechende Weisung kann beispielsweise deswegen unwirksam sein, weil sie das abgestufte Schutzkonzept missachtet. Bei einem Verstoß gegen eine unwirksame Weisung begeht der Arbeitnehmer keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Aus diesem Grund kommt keine arbeitsrechtliche Ahndung seines Verhaltens in Betracht.

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Inka Müller-Seubert, Rechtsanwältin bei CMS Deutschland

Inka Müller-Seubert

Inka Müller-Seubert, LL.M., ist Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Sie berät Unternehmen, vom internationalen Konzern bis zum mittelständischen Unternehmen, in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts.

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