Stumpfe Waffe oder scharfes Schwert?

Arbeitsrecht

Betriebsräte dürfen einer dauerhaften Beschäftigung von Leiharbeitnehmern die Zustimmung verweigern. Wirksam ist diese Kontrollfunktion jedoch nur bedingt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 10.7.2013 (7 ABR 91/11) entschieden, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Hierdurch soll die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindert werden.

Das BAG hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen. Das Unternehmen beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammkraft einzusetzen. Der Senat hat die bislang umstrittene und von den Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob dem Betriebsrat bei dem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern ein Zustimmungsverweigerungsrecht zusteht, zugunsten der Arbeitnehmervertretung entschieden. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat des Entleihers vor jeder Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beteiligen.

Er kann seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2. Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung des Leiharbeitnehmers gegen ein Gesetz verstößt. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ zu erfolgen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, gegen das der Arbeitgeber bei dauerhafter Überlassung verstoße. Ob die Entscheidung bei Entleihern zukünftig zu Einschränkungen führt, darf bezweifelt werden. Die umstrittene Auslegung des Begriffes „vorübergehend“ ließ das BAG ausdrücklich offen, machte jedoch deutlich, dass der Einsatz eines Leiharbeitnehmers ohne jegliche zeitliche Begrenzung jedenfalls nicht mehr vorübergehend sei. Dies ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut der Regelung und hätte eigentlich keiner obergerichtlichen Entscheidung bedurft.

Auch hinsichtlich des zweiten Aspektes der Entscheidung sollten Arbeitnehmervertreter keine voreiligen Schlüsse ziehen. Sofern das Unternehmen – anders als der Arbeitgeber in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt – dem Betriebsrat nicht offenlegt, dass es den Leiharbeitnehmer dauerhaft einsetzen möchte, steht diesem kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu. In diesem Fall erweist sich das dem Betriebsrat mit der BAG-Entscheidung eingeräumte Zustimmungsverweigerungsrecht als stumpfes Schwert.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Jens Ginal, Foto: Privat

Jens Ginal

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Weitnauer
Jens Ginal ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Weitnauer in Berlin.

Weitere Artikel