Wann die 40-Euro-Verzugspauschale fällig wird

Arbeitsrecht

Die 40-Euro-Verzugspauschale gilt auch für Entgeltforderungen und ist damit für arbeitsrechtliche Fragen relevant. Das legen zwei aktuelle Urteile nahe. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Vor zweieinhalb Jahren wurde mit der Regelung in § 288 Abs. 5 BGB eine allgemeine Verzugspauschale von 40 Euro eingeführt. Diese fällt – neben Zinsen – an bei Verzug mit Entgeltforderungen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Damit soll der übliche Aufwand des Gläubigers, der eine rückständige Entgeltforderung geltend macht, ausgeglichen werden.

Aufgrund einer zweijährigen Übergangsfrist kommt die Regelung erst jetzt langsam in der arbeitsrechtlichen Praxis an. Mehrere Gerichte haben sich nun – mit unterschiedlichen Ergebnissen – der Frage gewidmet, ob auch Arbeitnehmer die Verzugspauschale beanspruchen können. Zweifel ergaben sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Regelungssystematik, weil das Gesetz auch eine Anrechnung auf Schadensersatz anordnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht aber keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, wurde teilweise (vgl. ArbG Düsseldorf vom 12. Mai 2016, 2 Ca 5416/15) angenommen, dass rückständige Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen.

Kürzlich hatten nun zwei Landesarbeitsgerichte über streitige Ansprüche auf die Verzugspauschale zu entscheiden (vgl. LAG Köln vom 25. November 2016, 12 Sa 524/16; LAG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2016, 3 Sa 34/16). Beide Gerichte sprachen den jeweiligen Klägern die begehrte Schadensersatzpauschale zu. Die Regelung sei auch im Arbeitsrecht nicht systemfremd, da ein wesentlicher Zweck darin liege, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Das sei auch im Verhältnis zum Arbeitgeber sachgerecht. So sieht es auch die herrschende Meinung in der Literatur.

Nicht nur säumige Zahler müssen sich mit dem Thema befassen. Die Verzugspauschale kann grundsätzlich auch in Fällen einer zu geringen Zahlung anfallen. Dies ist sogar bei Diskrepanzen im Centbereich denkbar, da es keine Bagatellgrenze gibt. Ebenso wird man sich auf ihre – ggf. mehrfache – Geltendmachung einstellen müssen, wenn mehrere Zahlungen streitig sind, beispielsweise allmonatliche Leistungen verschiedenster Art bei laufenden Bestandsstreitigkeiten. Grenzen ergeben sich prinzipiell nur aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, was nicht unbedingt zur Rechtssicherheit beiträgt.

Werden streitige Zahlungen zurückgehalten, muss man daher gut begründen können, warum man sich für nicht zahlungspflichtig hält, um jedenfalls ein Vertretenmüssen im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB verneinen zu können. Bei mehreren Leistungsbestandteilen sollte die Nichtzahlung auf einer einheitlichen Begründung beruhen, damit die Verzugspauschale nach Möglichkeit nur einmal anfällt. Ausschlussfristen werden regelmäßig nicht helfen, da § 288 Abs. 6 BGB eine Vorab-Beschränkung des Anspruchs auf die Verzugspauschale verbietet.

Beide LAGs haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Frage der Verzugspauschale zugelassen, so dass in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Klärung erfolgen sollte. Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG den teleologischen Erwägungen der Vorinstanzen anschließt und die Verzugspauschale auch Arbeitnehmern prinzipiell zuspricht. Spätestens wenn eine entsprechende Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, dürfte die Verzugspauschale endgültig in der Praxis angekommen sein und bei keiner Geltendmachung rückständiger Arbeitnehmerforderungen mehr fehlen.

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Franziska von Kummer, Foto: Michael Fahrig Berlin

Franziska von Kummer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Franziska von Kummer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt.

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